Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Die Vorschrift des § 146 Abs. 2b AO ist auch auf nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige anzuwenden, die der Außenprüfung unterliegen. Sie ist zudem nicht auf die Fälle der Verlagerung der Buchführung ins Ausland beschränkt.
Sachverhalt
Das Finanzamt hat gegen den Kläger mit Bescheid v. 29.3.2011 ein Verzögerungsgeld von 2 × 2.500 EUR (also insgesamt 5.000 EUR) festgesetzt. Im Klageverfahren gegen den Bescheid ist insbesondere streitig, ob
- die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes auch bei Außenprüfungen nach § 193 Abs. 2 AO bei Überschusseinkünften zulässig ist und
- § 146 Abs. 2b AO nur im Rahmen von Pflichtverletzungen bei der Buchführungsverlagerung ins Ausland nach § 146 Abs. 2a AO anwendbar ist.
Entscheidung
Das FG hat zum einen entschieden, dass § 146 Abs. 2b AO auch auf nichtbuchführungspflichtige Steuerpflichtige anzuwenden ist, die der Außenprüfung unterliegen. Durch die Bezugnahme dieser Vorschrift auf § 200 Abs. 1 AO, der die Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung regelt und für alle Steuerpflichtigen gilt, bei denen eine Außenprüfung durchgeführt wird, und nicht nur für buchführungspflichtige, werde deutlich, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Festsetzung von Verzögerungsgeldern für alle von Außenprüfungen betroffene Steuerpflichtige möglich sein soll.
Zum anderen vertritt das FG die Auffassung, dass die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nicht auf die Fälle der Verlagerung der Buchführung ins Ausland nach § 146 Abs. 2a AO beschränkt ist. Denn die Regelung des § 146 Abs. 2b AO sei über den direkten Normzusammenhang zu § 146 Abs. 2a AO auch in anderen Fällen anwendbar, in denen - ohne Verlagerung der Buchführung ins Ausland - ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamts zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i. S. v. § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.
Hinweis
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes ist zunächst, dass die Prüfungsanordnung, auf deren Grundlage die durch die Festsetzung des Verzögerungsgeldes durchzusetzende Aufforderung nach § 200 Abs. 1 AO zur Beantwortung von Fragen bzw. zur Vorlage von Unterlagen erfolgt ist, wirksam und vollziehbar ist. Denn die Aufforderung zur Beantwortung von Fragen bzw. Vorlage von Urkunden stellt eine Form der Durchsetzung der Prüfungsanordnung dar. Ist daher z. B. die Prüfungsanordnung angefochten und von der Vollziehung ausgesetzt, ist für die Anwendung des § 146 Abs. 2b AO kein Raum.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2012, 4 K 2121/11