OFD Koblenz, Verfügung v. 11.12.2008, S 7280 A - St 44 5
Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
Kontoauszüge als Rechnungen
Soweit ein Kreditinstitut mittels Kontoauszugs über eine von ihm erbrachte Leistung abrechnet, z.B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel, kommt diesem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu, mit der Folge, dass dieser Kontoauszug eine Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG darstellt.
Hiervon zu unterscheiden sind die Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten. Diese Kontoauszüge stellen, da es ihnen am Abrechnungscharakter fehlt, keine Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG dar.
Ergänzend füge ich hinzu, dass ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen muss, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
Gesonderter Steuerausweis in Rechnungen der Hörgeräteakustiker
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das sog. Sach- und Dienstleistungsprinzip. Das Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), also der Patient, erhält die ärztliche Heilbehandlung bzw. Leistung nicht vom behandelnden Arzt, sondern unmittelbar von der GKV. Der behandelnde Arzt führt die Behandlungsleistung (über die Kassenärztliche Vereinigung) an die GKV aus. Gleiches gilt auch bei der Abgabe von Medikamenten durch eine Apotheke, wobei eine ggf. vom Patienten zu entrichtende Zuzahlung Entgelt von dritter Seite für die Lieferung der Apotheke an die GKV darstellt.
Aufgrund dieses Sachleistungsprinzips ist auch bei Lieferungen von Hörgeräten von Lieferungen des Hörgeräteakustikers an die gesetzliche Krankenkasse auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte für ein höherwertiges Hörgerät entscheidet. Die vom Versicherten zu leistenden Zuzahlungen stellen Entgelt von dritter Seite dar. Demzufolge ist in den Abrechnungen an den Versicherten entweder die Krankenkasse als Leistungsempfänger zu bezeichnen, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, oder aber auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten.
In vor dem 1.1.2008 an den Versicherten erteilten Abrechnungen wird es nicht beanstandet, wenn die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet, jedoch gesondert Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.
Für nach dem 31.12.2007 an den Versicherten erteilte Abrechnungen, in denen die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet, jedoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, kann der Rechnungsaussteller nach § 14c Abs. 2 UStG für die unberechtigt ausgewiesene Steuer in Anspruch genommen werden.
Gesonderter Steuerausweis in Rechnungen der Augenoptiker, Orthopädie-Techniker, Orthopädie-Schuhtechniker und Friseure bei Leistungen an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
Hinsichtlich der durch die Augenoptiker, Orthopädie-Techniker, Orthopädie-Schuhtechniker und Friseure vor dem 1.7.2008 an einen gesetzlich Versicherten erteilten Abrechnungen über Leistungen an die gesetzliche Krankenversicherung (siehe oben, Sachleistungsprinzip) wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet, jedoch gesondert Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.
Für nach dem 1.7.2008 an den Versicherten erteilte Abrechnungen, in denen die Krankenkasse nicht als Leistungsempfänger bezeichnet, jedoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, kann der Rechnungsaussteller nach § 14c Abs. 2 UStG für die unberechtigt ausgewiesene Steuer in Anspruch genommen werden.
Angabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung
Die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG enthaltene Pflichtangabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung macht keine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern zwingend, da es lediglich um die Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer geht. Die Anforderungen an die Rechnung sind vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass es um die Verhinderung eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs geht. Diesbezüglich reicht die Einmaligkeit der Nummerierung aus, Abschnitt 185 Abs. 10 UStR.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 1 Satz 1
UStG § 14 Abs. 4