Kurzbeschreibung
Leitende Angestellte unterscheiden sich von den übrigen Arbeitnehmern dadurch, dass sie typische Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Aus dieser Position ergeben sich für die Vertragsgestaltung Besonderheiten, da im Einzelfall bestimmte Arbeitnehmerschutzvorschriften keine Anwendung finden.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Es soll eine Führungskraft unterhalb der Geschäftsführungsebene eingestellt werden. Dieses Muster dient für die unbefristete Neueinstellung eines sog. leitenden Angestellten.
Leitende Angestellte unterscheiden sich von den übrigen (einfachen) Arbeitnehmern des Unternehmens dadurch, dass sie für das Unternehmen als Ganzes oder für Teilbereiche typische Unternehmerfunktionen mit eigenen Entscheidungsspielräumen wahrnehmen. Aus dieser Position ergeben sich eine besondere Treuepflicht sowie erhöhte Anforderungen auch an das außerdienstliche Verhalten. Im Gegensatz zu Organmitgliedern wie Geschäftsführern oder Vorständen sind leitende Angestellte jedoch noch Arbeitnehmer, für die allerdings zahlreiche Besonderheiten gelten.
Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster für folgende Situationen:
Rechtlicher Hintergrund
Der Begriff des Leitenden Angestellten wird in verschiedenen Gesetzen teilweise unterschiedlich definiert. Nach § 5 Abs. 3 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz auf leitende Angestellte keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Leitender Angestellter nach dem BetrVG ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Ebenfalls definiert ist der Begriff des leitenden Angestellten im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Anders als echte Organmitglieder (Geschäftsführer, Vorstände) kommen leitende Angestellte i. S. d. KSchG in den Genuss des allgemeinen Kündigungsschutzes. Nach § 14 Abs. 2 KSchG können leitende Angestellte allerdings keinen Einspruch beim Betriebsrat nach § 3 KSchG einlegen. Ferner bedarf der Antrag des Arbeitgebers auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung (§§ 14 Abs. 2 S. 2 KSchG i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG).
Da leitende Angestellte den gesetzlichen Arbeitnehmerschutz nur eingeschränkt genießen (so gilt etwa das Arbeitszeitgesetz nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG nicht für leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG) und in aller Regel als außer- bzw. übertarifliche Angestellte vom personellen Geltungsbereich der Tarifverträge ausgeschlossen sind, besteht hier ein sehr weiter vertraglicher Gestaltungsspielraum. Der Anstellungsvertrag kann also für leitende Angestellte sehr individuell ausgestaltet und den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst werden.
Im Hinblick auf den erheblichen Gestaltungsspielraum versteht sich das folgende Vertragsmuster nur als Grundgerüst. Darüber hinaus können weitergehende Regelungen aufgenommen werden, etwa über variable Vergütungsbestandteile wie Zielvereinbarungen, Tantiemen, Boni oder Nebenleistungen wie einen auch privat nutzbaren Dienstwagen, Gratifikationen, Arbeitgeberzuschüsse, eine über das EFZG hinaus verlängerte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder im Sterbefall, Regelungen über die Nutzung und Behandlung von Betriebsmitteln, Arbeits- und Geschäftsunterlagen, eine erweitere Kostenübernahme des Arbeitgebers in der Sozialversicherung (private Krankenkasse, Krankentagegeldversicherung), Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung, zur privaten Unfallversicherung, zu Diensterfindungen, Gehaltsrückzahlung, Umzugskosten, Trennungsentschädigungen und was auch immer im Einzelfall angemessen erscheint. In den Fußnoten zu den einzelnen Vertragsklauseln sind jeweils Hinweise und Tipps enthalten.
Sonstige Hinweise
Leitende Angestellte unterfallen nach § 5 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich nicht dem Betriebsverfassungsrecht. Sofern das Betriebsverfassungsgesetz selbst nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (bspw. in §§ 75, 105, 107 und 108 BetrVG), gilt für sie in kollektivrechtlicher Hinsicht das Sprecherausschussgesetz (SprAuG).
Der Betriebsrat ist damit für leitende Angestellte nicht zuständig. Die betriebliche Interessenvertretung der leitenden Angestellten findet im Sprecherausschuss und i. Ü. auf Grundlage des Sprecherausschussgesetzes statt. Bei der Einstellung von le...