Kurzbeschreibung
Musterdienstvertrag für den Betriebsleiter eines Unternehmens.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation:
Es soll eine Führungskraft unterhalb der Geschäftsführungsebene eingestellt werden. Dieses Muster dient für die unbefristete Neueinstellung eines Betriebsleiters als leitendem Angestellten. Leitende Angestellte unterscheiden sich von den übrigen (einfachen) Arbeitnehmern des Unternehmens dadurch, dass sie für das Unternehmen als Ganzes oder für Teilbereiche typische Unternehmerfunktionen mit eigenen Entscheidungsspielräumen wahrnehmen, wie etwa der technische Leiter. Im Gegensatz zu Organmitgliedern wie Geschäftsführer oder Vorstände sind leitende Angestellte jedoch noch Arbeitnehmer, für die allerdings zahlreiche Besonderheiten gelten.
Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster für folgende Situationen:
Rechtlicher Hintergrund:
In der betrieblichen Praxis und teilweise auch vom Gesetzgeber werden Betriebsleiter auch als "Geschäftsführer" bezeichnet. Sprachgebrauch und Begriffsverständnis sind insoweit uneinheitlich. Ein "echter" Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter und damit Organ einer juristischen Person, z. B. einer GmbH. Häufig werden aber auch diejenigen Mitarbeiter eines Unternehmens, die unterhalb der Ebene der Organmitglieder tätig sind, ebenfalls als Geschäftsführer bezeichnet, soweit sie leitende unternehmerische Aufgaben wahrnehmen, etwa im organisatorischen oder personellen Bereich als Betriebsleiter, Prokurist, Personalchef oder technischer Leiter.
Diese Personen bleiben als leitende Angestellte mit Direktionsbefugnis in bestimmten Bereichen in rechtlicher Hinsicht Arbeitnehmer des Betriebs. Daran ändern weder ihre Bezeichnung als "Geschäftsführer" etwas noch die Übertragung typischer Arbeitgeberbefugnisse wie die selbstständige Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften, die Erteilung von Generalvollmacht oder Prokura oder die im Wesentlichen eigenverantwortliche Übernahme unternehmensnaher Aufgaben. Das Arbeitsrecht ist daher grundsätzlich anwendbar, soweit nicht gesetzliche Regelungen besondere Ausnahmen für leitende Angestellte vorsehen.
Der Begriff des Leitenden Angestellten wird in verschiedenen Gesetzen teilweise unterschiedlich definiert. Nach § 5 Abs. 3 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz auf leitende Angestellte keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Leitender Angestellter nach dem BetrVG ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Ebenfalls definiert ist der Begriff des leitenden Angestellten im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Anders als echte Organmitglieder (Geschäftsführer, Vorstände) kommen leitende Angestellte i.S.d. KSchG in den Genuss des allgemeinen Kündigungsschutzes. Nach § 14 Abs. 2 KSchG können leitende Angestellte allerdings keinen Einspruch beim Betriebsrat nach § 3 KSchG einlegen. Ferner bedarf der Antrag des Arbeitgebers auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung (§§ 14 Abs. 2 S. 2 KSchG i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG).
Da leitende Angestellte den gesetzlichen Arbeitnehmerschutz nur eingeschränkt genießen (so gilt etwa das Arbeitszeitgesetz nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG nicht für leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG) und in aller Regel als außer- bzw. übertarifliche Angestellte vom personellen Geltungsbereich der Tarifverträge ausgeschlossen sind, besteht hier ein sehr weiter vertraglicher Gestaltungsspielraum. Der Anstellungsvertrag kann also für leitende Angestellte sehr individuell ausgestaltet und den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst werden.
Im Hinblick auf den erheblichen Gestaltungsspielraum versteht sich das folgende Vertragsmuster nur als Grundgerüst. Darüber hinaus können weitergehende Regelungen aufgenommen werden, etwa über variable Vergütungsbestandteile wie Zielvereinbarungen, Tantiemen, Boni oder Nebenleistungen wie einen auch privat nutzbaren Dienstwagen, Gratifikationen, Arbeitgeberzuschüsse, eine über das EFZG hinaus verlängerte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Leistungen im Sterbefall, Regelungen über die Nutzung und Behandlung von Betriebsmitteln, Arbeits- und Geschäftsun...