Es sind alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats anzugeben, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind,
- mit dem Familiennamen und
- mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
- mit dem ausgeübten Beruf.
Bei börsennotierten Gesellschaften ist auch die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i. S. d. § 125 Abs. 1 Satz. 5 AktG anzugeben. Der Vorsitzende eines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen.[1]
Mittelgroße und große Kapital- und KapCo-Gesellschaften haben von den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils getrennt nach diesen Personengruppen anzugeben:
- die Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, etc.),
- die Anzahl der ausgegebenen Aktienbezugsrechte und dgl.,
- die Vorschüsse und
- die Kredite.
Hierbei sind die Zinssätze, die wesentlichen Bedingungen, die im Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge und die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse mitzuteilen.[2]
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