Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 25
Der Anhang muss als solcher gekennzeichnet sein, damit er vom Lagebericht oder einer eventuell anderen Berichterstattung im Rahmen eines Geschäftsberichts unterschieden werden kann. Hierdurch wird erreicht, dass für den Abschlussleser eindeutig erkennbar ist, welche Bestandteile (des Geschäftsberichts) der Jahresabschlussprüfung unterzogen wurden.
Rz. 26
Das HGB macht – ausgenommen der im Zuge der Novellierung des BilRUG neu aufgenommenen Norm des § 284 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HGB – keine Aussagen über die Form des Anhangs. Damit besteht grundsätzlich Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit zu berücksichtigen ist. Aus dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit lassen sich indes einige formelle Regeln ableiten:
Wegen der Vielzahl der vorgeschriebenen Angaben ist der Anhang nicht als unstrukturierter Text aufzustellen, sondern in Abschnitte zu strukturieren.
Insbesondere im Falle einer Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang zum Jahresabschluss des Mutterunternehmens nach § 298 Abs. 2 HGB muss deutlich getrennt werden, welche Angaben sich sowohl auf den Konzernabschluss und Jahresabschluss und welche Angaben sich nur auf den Konzernabschluss bzw. nur auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens beziehen.
- Die Angaben sind systematisch zu gliedern, d. h., sachlich zusammengehörige Sachverhalte sind zusammenhängend darzustellen. Die Auflistung der Angaben in der Reihenfolge der gesetzlichen Vorschriften genügt dem Grundsatz der Übersichtlichkeit nicht, da die gesetzlichen Vorschriften nicht in der logischen Systematik der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung geordnet sind.
- Der Anhang ist zusammengefasst als Einheit darzustellen. Dies folgt schon aus der Dreiteilung des Jahresabschlusses in Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Danach ist es nicht zulässig, den Anhang in bilanz-, gewinn- und verlustrechnungsbezogene und sonstige Angaben aufzuteilen und an unterschiedlichen Stellen innerhalb des Jahresabschlusses (z. B. bilanzbezogene Anhangangaben unmittelbar im Anschluss an die Bilanz) darzustellen.
- Aufgrund der Entlastungs- und Erläuterungsfunktion sollte der Anhang nach Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung angeordnet werden; bei den nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB) sollte der Anhang nach Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel angeordnet werden.
- In Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sollte durch fortlaufende Nummerierung in Form von Fußnoten oder in einer Hinweisspalte auf die in gleicher Weise gekennzeichneten Abschnitte des Anhangs hingewiesen werden. Aufgrund der im Zuge der Novellierung des HGB durch das BilRUG aufgenommenen Regelung des § 284 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 HGB sind die Angaben im Anhang in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Dabei sollte aus sachlogischen Gründen mit den Anhangangaben zu den Aktiva der Bilanz begonnen werden.
- Form und Gliederung des Anhangs sowie das Wahlrecht hinsichtlich des Ausweisortes der Wahlpflichtangaben dürfen nicht ohne zwingenden Grund geändert werden (vgl. zur Diskussion Rz. 24).
- Die Angabe von Vorjahreszahlen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Falls jedoch in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Posten, die zur Erhöhung der Übersichtlichkeit dieser Rechnungslegungsinstrumente zusammengefasst werden (§ 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB), so sind im Anhang zwingend die Vorjahreszahlen anzugeben. Ebenso sind die Vorjahreszahlen bei den Wahlpflichtangaben im Anhang anzugeben, die statt in der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang dargestellt werden; Letzteres ergibt sich unmittelbar aus § 265 Abs. 2 Satz 1 HGB.
- Fehlanzeigen sind in analoger Anwendung zu § 265 Abs. 8 HGB nicht erforderlich.
Rz. 27
Darüber hinaus gelten noch – unabhängig vom Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit – folgende formelle Regeln für den Anhang:
- Aufstellung des Anhangs in deutscher Sprache und in EUR (§ 244 HGB),
- Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch den Kaufmann (§ 245 HGB): Da bei Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. der Jahresabschluss den Anhang umfasst und Letztgenannter im Regelfall am Ende des Jahresabschlusses platziert ist (vgl. Rz. 26, erfolgt die Unterzeichnung des Jahresabschlusses daher im Regelfall am Ende des Anhangs.
Rz. 28
Zur Gliederung des Anhangs finden sich in der Praxis und in der Literatur verschiedene Konzepte. Dabei dominiert folgendes Schema:
A. |
Allgemeine Angaben (einschließlich der einleitenden Angaben gem. § 264 Abs. 1a HGB) |
B. |
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden |
C. |
Erläuterungen zur Bilanz |
D. |
Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung |
E. |
Sonstige Angaben |
F. |
Organmitglieder |
Dieses Gliederungsschema kann bei den zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung und eines Eigenkapitalspiegels verpflichteten ...