Rz. 131
IAS 1 schreibt den IAS/IFRS anwendenden Unternehmen weiterhin nicht vor, dass die Überleitung von den Erlösen zum Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit in der GuV-Rechnung zu zeigen ist.[1] Gleichwohl empfiehlt IAS 1.100, diese Überleitung – alternativ nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren – in der GuV-Rechnung bzw. im GuV-Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung offenzulegen.
Sofern die Überleitung nicht in der GuV-Gliederung bzw. in den GuV-Abschnitt der Gesamtergebnisrechnung integriert wird, ist im Anhang diese Überleitung offenzulegen. Die Überleitung von den Erlösen zum Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit kann dabei alternativ nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren erfolgen. Die Überleitung hat gem. IAS 1.102 bzw. IAS 1.103 folgende Gestalt:[2]
Gesamtkostenverfahren (IAS 1.102) | Umsatzkostenverfahren (IAS 1.103) | ||
---|---|---|---|
Umsatzerlöse | Umsatzerlöse | ||
+ | Sonstige (betriebliche) Erträge | – | Umsatzkosten |
+/- | Veränderung des Bestands an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen | = | Bruttoergebnis |
– | Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | + | Sonstige (betriebliche) Erträge |
– | Personalaufwand | – | Vertriebskosten |
– | Aufwand für planmäßige Abschreibungen | – | Verwaltungsaufwendungen |
– | Sonstige (betriebliche) Aufwendungen | – | Sonstige (betriebliche) Aufwendungen |
= | Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit | = | Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit |
Tab. 2: Überleitung zwischen Erlösen und dem Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit
Rz. 132
Sofern die Überleitung nach dem Umsatzkostenverfahren offengelegt wird, sind nach IAS 1.104 zusätzlich die Abschreibungen und der Personalaufwand zu veröffentlichen.[3]
In der Überleitungsrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren können zusätzlich insbesondere noch die nicht aktivierten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die nach IAS 38.126 zu veröffentlichen sind, separat ausgewiesen werden (vgl. IAS 1.85). Sofern das Unternehmen nicht von der Möglichkeit eines separaten Ausweises der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in der Ergebnisrechnung Gebrauch macht, sind diese Kosten nach h. M. in der Überleitungsrechnung Bestandteil der anderen betrieblichen Aufwendungen[4] und weiterhin im Anhang zur Erfüllung der Angabevorschrift des IAS 38.126 separat anzugeben.
Vgl. hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Posten "Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis nach IFRS", Rz. 49 ff.
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