Für den Zufluss des Gehalts und sonstiger Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Folge der Lohnsteuerpflicht gilt grundsätzlich § 11 EStG. Ein Zufluss liegt danach bei Barauszahlung oder Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers vor, darüber hinaus auch, wenn die Forderung in den Büchern der Gesellschaft gebucht und zum Ausdruck gebracht wird, dass der Berechtigte über den Betrag jederzeit verfügen kann. Dazu muss die Gesellschaft leistungsbereit und leistungsfähig sein, sodass der Geschäftsführer sich den Betrag jederzeit verschaffen kann.

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt die Gehaltsforderung abweichend hiervon als zugeflossen, wenn sie fällig geworden ist, es sei denn, die Kapitalgesellschaft ist wegen eines dauernden Mangels an Zahlungsmitteln illiquide und unter keinen Umständen dazu in der Lage, sich die zur Bezahlung erforderlichen Mittel zu verschaffen.[1] Der Zufluss tritt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit Fälligkeit des Anspruchs unabhängig davon ein, ob der Anspruch in den Büchern der Gesellschaft erfasst bzw. ob eine Rückstellung gebucht wurde. Maßgeblich ist nur, dass eine solche Buchung bzw. eine Rückstellungsbildung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung hätte erfolgen müssen.[2] Der Zufluss wird daher nur durch eine Stundung vor Fälligkeit hinausgeschoben.

Die Umwandlung des Gehalts in ein Darlehen bewirkt den Zufluss mit der Verpflichtung zur Abführung der LSt.

Wird auf eine entstandene Lohnforderung verzichtet, liegt hierin ein Zufluss des Arbeitslohns und eine verdeckte Einlage, wenn die Lohnforderung werthaltig war. Die Gesellschaft ist bereichert, wenn eine entstandene werthaltige Gehaltsverbindlichkeit wegfällt, unabhängig davon, ob die Verbindlichkeit passiviert worden war. Maßgebend ist nur, dass sie nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hätte passiviert werden müssen. Wird vor der Entstehung auf die Forderung verzichtet bzw. das Gehalt herabgesetzt, treten keine steuerlichen Wirkungen ein. Der Verzicht bzw. die Herabsetzung führen weder zu einem Zufluss noch zu einer Einlage.[3]

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