Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Allgemeines
Rz. 55
Energetische Maßnahmen im selbst bewohnten Gebäude
Für Aufwendungen für energetische Maßnahmen (z. B. Aufwendungen für den Neueinbau oder die Optimierung der Heizung, für die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken sowie für die Erneuerung von Außentüren und Fenstern oder den Einbau einer Sonnenschutzeinrichtung mit optimierter Tageslichtversorgung (gesteuerte Markise) oder einer Lüftungsanlage) i. Z. m. einem in der EU oder dem EWR belegenen und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude(teil) kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass das begünstigte Objekt mindestens zehn Jahre alt ist und Sie für die Maßnahmen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom ausführenden Fachunternehmen erhalten haben. Die Bescheinigung ist unabdingbare Voraussetzung und muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Sie sind auch im Besitz einer Rechnung und die Zahlungen sind unbar erfolgt (§ 35c EStG)?
Wurden energetische Maßnahmen an verschiedenen Objekten (Grundstücken) durchgeführt, ist für jedes Objekt eine eigene Anlage Energetische Maßnahmen einzureichen.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Begünstigtes Objekt Allgemeine Angaben zu Grundstück und Eigentümer (Zeilen 1–7) Vermeidung von Doppelförderungen (Zeilen 8 und 9) Baubeginn der energetischen Maßnahme (Zeile 10) Aufwendungen für energetische Maßnahmen (Zeilen 11–20) Aufwendungen für einen staatlich anerkannten Energieberater (Zeile 22) Besondere Angabe bei Einbau eines Gasbrennwertkessels (Zeilen 23–24) |
Seite 2 |
Abgrenzung zu den außergewöhnlichen Belastungen (Zeilen 31–32) Beantragung der Steuerermäßigung in den Folgejahren (Zeilen 33–34) Miteigentum (Zeilen 35–37) |
Rz. 56
[Objektbezogene Angaben]
In Zeile 4 ist der Herstellungsbeginn des Gebäudes einzutragen, damit das mindestens zehnjährige Alter des Objekts bestimmt werden kann.
In Zeile 5 ist der Auslandsstaat zu benennen, wenn das Gebäude nicht im Inland belegen ist. Nur Objekte in der EU/im EWR sind begünstigt.
Rz. 57
[Objektbezogener Höchstbetrag → Zeile 8]
Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt je Objekt, unabhängig von der Anzahl der begünstigten energetischen Maßnahmen, 40.000 EUR.
Zur Vermeidung einer unzutreffenden Berücksichtigung des Höchstbetrags in den Fällen eines Steuernummernwechsels oder bei mehrfacher Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG mit großem zeitlichem Abstand erfolgt die Abfrage nach bereits erfolgter Inanspruchnahme.
Rz. 58
[Abgrenzung zu anderen staatlichen Förderungen → Zeile 9]
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z. B. KfW-Bank, BAFA, Gemeinde) oder die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Anspruch genommen wurden.
Rz. 59
[Baubeginn → Zeile 10]
Begünstigt sind nur Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.
Rz. 60
[Aufwendungen für energetische Maßnahmen → Zeilen 11–20]
Die Aufwendungen weisen Sie durch eine vom ausführenden Fachunternehmen oder einer Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen ausgestellten Bescheinigung nach. Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen wurden.
Rz. 61
[Aufwendungen für einen Energieberater → Zeile 22]
Begünstigt sind die Aufwendungen nur, wenn der Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme beauftragt wurde fachlich qualifiziert und zugelassen ist.
Rz. 62
[Nachweis der Hybridisierung von Gasbrennwertkesseln → Zeilen 23 und 24]
Bei Einbau eines Gasbrennwertkessels mit Hybridisierung ist zu beachten, dass die Steuerermäßigung erst nach Abschluss der gesamten Maßnahme, Schlussrechnung und Nachweis der Hybridisierung (Zeile 24) möglich ist und die Aufwendungen auch in Zeile 17 enthalten sind.
Rz. 63
[Konkurrenzregelung → Zeilen 31 und 32]
Sind energetische Maßnahmen (z. B. Fenstertausch) an dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude(teil) anlässlich eines unabwendbaren Ereignisses (z. B. Sturm, Hagel, Hochwasser, usw.) oder beim behindertenbedingten Hausumbau angefallen, können Sie entweder einen Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen oder die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG beantragen. Wenn Sie Aufwendungen aus einer Gesamtrechnung in die Zeilen 11–20 eingetragen haben, die teilweise auch als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, tragen Sie bitte die anteiligen Ausgaben für die ein Abzug als außergewöhnliche Belastung beantragt wird, nochmals in die Zeilen 31 und 32 ein. Diese Beträge dürfen dann nicht zusätzlich in den Zeilen 31–35 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen enthalten sein.
Rz. 64
[Energetische Maßnahmen aus V...