Rz. 169
[Notwendige Angaben → Zeilen 4–12]
Im Vordruck müssen Sie in diesen Zeilen die Angaben zum Grund der doppelten Haushaltsführung, zum auswärtigen Beschäftigungsort und zum Zeitpunkt der Gründung des zweiten Hausstands machen sowie darüber, ob Sie an Ihrem Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand unterhalten. Anhand dieser Angaben prüft das Finanzamt, ob ein Kostenabzug möglich ist. Liegt der Zweithaushalt im Ausland (Zeile 8), gelten Sonderregelungen bezüglich der abzugsfähigen Kosten. Ist der doppelten Haushaltsführung eine Auswärtstätigkeit von drei oder mehr Monaten unmittelbar vorausgegangen, können Sie keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr geltend machen (Zeile 11).
Rz. 170
[Wahlrecht → Zeile 12]
Sind Sie mehr als einmal wöchentlich zum eigenen Hausstand gefahren, kann es steuerlich günstiger sein, auf den Kostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung zu verzichten und stattdessen alle tatsächlich durchgeführten Fahrten als Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Anlage N, Seite 2) anzugeben (→ Tz 736).
Rz. 171
[Abzugsfähige Kosten]
Die Zeilen 13–32 betreffen die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähigen Kosten.
Rz. 172
[Fahrtkosten → Zeilen 13–22]
Hier können Sie die Aufwendungen für Fahrten zwischen Ihrem Hauptwohnsitz (eigener Hausstand) und Ihrem (auswärtigen) Tätigkeitsort eintragen. Für (teilweise) mit einem Firmenwagen durchgeführte Fahrten oder bei Beförderung durch den Arbeitgeber im Rahmen einer unentgeltlichen Sammelbeförderung sind keine Fahrtkosten abzugsfähig (Zeile 13).
Zu unterscheiden sind zum einen die Kosten der ersten Fahrt zu Beginn und (soweit zutreffend) der letzten Fahrt am Ende der doppelten Haushaltsführung, die grds. in tatsächlicher Höhe abziehbar sind (Zeilen 14–16).
Zum anderen werden in den Zeilen 17–22 die Kosten für eine Familienheimfahrt wöchentlich eingetragen. Nichtbehinderte Menschen können, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel und den tatsächlich angefallenen Kosten im Regelfall für jede tatsächlich durchgeführte Heimfahrt (nur) eine kilometerabhängige Entfernungspauschale geltend machen (Zeile 17). Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die (höheren) tatsächlichen Kosten (Zeile 18) absetzbar. Sind Sie geflogen, sind nur die tatsächlichen Kosten abzugsfähig (Zeile 22). Behinderte können bei Kfz-Nutzung tatsächliche Kosten bzw. ohne Kostennachweis die höhere Reisekostenpauschale (Zeilen 19, 20) geltend machen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Kosten abzugsfähig (Zeile 21) (→ Tz 735).
Auch die Kosten infolge eines Unfalls auf einer derartigen Fahrt können Sie als sonstige Aufwendungen absetzen (Zeile 32).
Angaben für Fahrten zwischen Ihrer Zweitwohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte sind auf Seite 2 der Anlage N zu erfassen.