Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 137
[eTIN → Zeile 4]
Die Angabe der electronic Taxpayer Identification Number (eTIN), erkennbar aus der LSt-Bescheinigung, ist nur notwendig, wenn keine Identifikationsnummer (Hauptvordruck, Zeilen 7, 18) vorhanden ist.
Rz. 138
[Angaben zum Arbeitslohn → eZeile 5–20]
Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vom Finanzamt übernommen. Gleichzeitig bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine LSt-Bescheinigung über die übermittelten Daten. Eintragungen müssen Sie nur noch vornehmen, wenn die übermittelten Daten nicht zutreffend sind.
[Normaler Arbeitslohn → eZeilen 5–10]
Die geforderte Steuerklasse, Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und KiSt können Sie der LSt-Bescheinigung (Nr. 3–7) entnehmen. Alle Eintragungen sind mit Cent-Beträgen vorzunehmen. Haben Sie mehrere LSt-Bescheinigungen, dann fassen Sie die Eintragungen der zweiten und aller weiteren (jeweils mit Steuerklasse VI) zusammen (→ Tz 611).
Rz. 139
[Versorgungsbezüge → eZeilen 11–16]
Versorgungsbezüge, erkennbar aus der Lohnbescheinigung (Nr. 8 ff.), z. B. Beamtenpensionen oder bestimmte Betriebsrenten, sind teilweise steuerfrei. Die Angaben im Vordruck werden für die Berechnung des steuerfreien Teils benötigt (→ Tz 634). →Pensionen/Betriebsrenten
In eZeile 12 übernehmen Sie die Bemessungsgrundlage (Nr. 29 der LSt-Bescheinigung), in eZeile 13 das Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmals gezahlt wurde (Nr. 30 der LSt-Bescheinigung) und, wenn der Versorgungsbezug nicht das ganze Jahr gezahlt wurde (eZeile 14), den Monat des ersten bzw. letzten Versorgungsbezugs (Nr. 31 der LSt-Bescheinigung). Sonderzahlungen (z. B. Sterbegeld) oder Nachzahlungen für Vorjahre (LSt-Bescheinigung Nr. 32) sind nochmals aufzuführen (eZeile 15). Nachzahlungen, die mehrere Jahre betreffen (Nr. 9 der LSt-Bescheinigung), werden aufgrund der sog. Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert (eZeile 16).
Rz. 140
[Arbeitslohn für mehrere Jahre/Entschädigungen → eZeilen 17–20]
Steuerpflichtige Jubiläumszuwendungen, Entschädigungen (z. B. Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses) oder Lohnnachzahlungen, die mehrere Jahre betreffen (LSt-Bescheinigung Nr. 10, daraus abgeführte Steuern Nr. 11–13), sind ebenfalls steuerlich begünstigt. Bei Entschädigungen (z. B. Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses) werden vom Finanzamt in der Regel die Vertragsunterlagen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlung angefordert (→ Tz 638). →Abfindung
Rz. 141
[Arbeitslohn ohne Steuerabzug → Zeile 21]
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem Ihr Arbeitgeber keine LSt einbehalten hat, gehört z. B. von einem ausländischen Arbeitgeber oder einem Dritten gezahlter Arbeitslohn, nicht jedoch (steuerfreie) Trinkgelder.
Rz. 142
[Auslandstätigkeit → Zeilen 22–25]
Haben Sie (steuerfreien) Arbeitslohn für eine Auslandstätigkeit bekommen, müssen Sie zusätzlich die Anlage N-AUS abgeben. Ob Sie diese Art von Arbeitslohn erhalten haben, können Sie aus Nr. 16 Ihrer Lohnsteuer- oder Gehaltsbescheinigung für den entsprechenden Tätigkeitszeitraum entnehmen; ebenso, ob die Steuerfreiheit aufgrund eines DBA (Eintragung des Lohns in Zeile 22 der Anlage N) oder über den Auslandstätigkeitserlass (Eintragung des Lohns in Zeile 23) erfolgt ist.
Rz. 143
[Grenzgänger → Zeile 26]
Grenzgänger, also Personen, die ihren Arbeitsplatz in Frankreich, Österreich oder der Schweiz haben, aber täglich zu ihrem inländischen Wohnsitz zurückkehren, geben ihr Beschäftigungsland und den Arbeitslohn in der jeweiligen Landeswährung an und füllen, soweit sie bei einem Finanzamt in Baden-Württemberg veranlagt werden, die Anlage N-Gre aus. Wenn Sie in der Schweiz arbeiten und Ihnen dort Schweizer Abzugsteuer einbehalten worden ist, kann diese auf die deutsche Steuer angerechnet werden (Zeile 26).
Rz. 144
[Aufwandsentschädigung/Übungsleiterfreibetrag/Ehrenamtsfreibetrag → Zeile 27]
Waren Sie nebenberuflich (Arbeitszeit weniger als 1/3 einer Vollerwerbstätigkeit) in einem Arbeitsverhältnis bei einer staatlichen Stelle oder einem gemeinnützigen Verein als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer, Erzieher oder in vergleichbarer Tätigkeit, Künstler oder Pfleger alter, kranker oder behinderter Menschen tätig, ist dafür erhaltener Arbeitslohn (Aufwandsentschädigung) bis zu 3.000 EUR jährlich steuerfrei (Übungsleiterpauschale). Eine Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche nebenberufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer (z. B. als Vorstand, Vereinsmitglied, Platzwart oder sonstiger Helfer) in einem gemeinnützigen Verein oder im mildtätigen bzw. kirchlichen Bereich ist bis zu 840 EUR/Jahr steuerfrei (Ehrenamtsfreibetrag → Tz 641, → Tz 1042 ff.). →Ehrenamt
Rz. 145
[Lohnersatzleistungen → eZeile 28]
Die im Vordruck genannten Lohnersatzleistungen (z. B. Zuschuss zum Kurzarbeitergeld) werden regelmäßig über den Arbeitgeber ausgezahlt (Nr. 15 der LSt-Bescheinigung) und dem Finanzamt elektronisch übermittelt, sodass Eintragungen nur bei unrichtig übermittelten Daten vorzunehmen sind. Andere Lohnersatzle...