Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 127
[Angaben zur (ersten) unterstützten Person → Zeilen 21–32]
Anhand der Angaben wird geprüft, ob ein Abzug von Unterhaltszahlungen an die unterstützte Person möglich ist. Falls die Bedingungen nicht das ganze Jahr über vorlagen, müssen Sie den Zeitraum genau angeben. Der für das Jahr abzugsfähige Höchstbetrag wird dann nur zeitanteilig berücksichtigt. Lebt die unterstützte Person im Inland muss deren steuerliche Identifikationsnummer (Zeile 21) angegeben werden. Diese können Sie (auch) beim Finanzamt erfragen.
Rz. 128
[Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person/gleichgestellte Person]
Voraussetzung für einen Kostenabzug ist grds., dass die unterhaltene Person Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigt oder einer solchen Person gleichgestellt ist (vgl. Erläuterungen zu Zeile 30). Unter den begünstigten Personenkreis fallen auch (Kriegs-)Flüchtlinge, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben (→ Tz 608 f.).
Rz. 129
[Haushaltszugehörigkeit → Zeile 25]
Lebt die unterstützte Person bei Ihnen im Haushalt, wird – auch ohne nachgewiesene Zahlungen – vom Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags von 10.908 EUR (jährlich) ausgegangen. Außerdem ist die Haushaltszugehörigkeit für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gleichgestellte Personen erforderlich (vgl. Erläuterungen zu Zeile 30).
Rz. 130
[Kindergeldanspruch → Zeile 26]
Der Abzug von Unterhalt über die Anlage Unterhalt ist nur für Kinder bzw. Zeiträume möglich, in denen das Kind nicht steuerlich (über die Anlage Kind) berücksichtigt werden kann, z. B. arbeitslose Kinder über 21 Jahre oder über 25 Jahre alte Kinder in Berufsausbildung.
Rz. 131
[Eheähnliche Gemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft → Zeile 30]
Unterhaltszahlungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind nur abzugsfähig, wenn die unterstützte Person eine gleichgestellte Person ist. Dies setzt zum einen voraus, dass die Person mit Ihnen in Hausgemeinschaft lebt (Zeile 25) und zum anderen, dass der Person wegen der Unterhaltsleistungen öffentliche Leistungen (Bürgergeld, Wohngeld etc.) gestrichen oder gekürzt werden (Zeile 30; → Tz 609).
Rz. 132
[Vermögen → Zeile 31]
Hatte die unterstützte Person außer Hausrat und einem angemessenen (zu eigenen Wohnzwecken genutztes) Hausgrundstück weiteres Vermögen von über 15.500 EUR, gilt sie nicht mehr als bedürftig mit der Folge, dass Unterstützungsleistungen steuerlich nicht abzugsfähig sind (→ Tz 611).
Rz. 133
[Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person → Zeilen 33–42]
Der Abzug von Unterstützungsleistungen für im Inland lebende Personen ist auf einen Höchstbetrag von 10.908 EUR jährlich (bei Personen im Ausland eventuell weniger) je unterstützter Person, ggf. erhöht um die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge der unterstützten Person, begrenzt. Eigene Einkünfte und Bezüge, soweit sie 624 EUR jährlich überschreiten und öffentlichen Ausbildungshilfen (BAföG-Zuschüsse), die die unterstützte Person während des Unterhaltszeitraums (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 7–12) hatte, werden angerechnet. Hatte die unterstützte Person Kapitalerträge (Zinsen), die dem Abgeltungsteuersatz (25 %) unterlegen haben, handelt es sich um Bezüge (Eintragung bei Kapitalerträge – Abgeltungsteuer), ansonsten liegen Einkünfte (Eintragung bei Kapitalerträge – tarifliche ESt) vor (Zeile 39; → Tz 616 ff.).
Ausgaben in Zusammenhang mit Bezügen sind in Zeile 42 zu erfassen. Sofern keine höheren Aufwendungen vorliegen, können 180 EUR (Kostenpauschale) eingetragen werden.
Rz. 134
[Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung → Zeilen 43–46]
Hier sind die genannten Beiträge einzutragen, wenn die unterstützte Person der Versicherungsnehmer (= Zahlungsverpflichteter aus dem Versicherungsvertrag) ist. Um diese Beiträge erhöht sich der für die Unterhaltsleistungen geltende abzugsfähige Höchstbetrag von 10.908 EUR.
Soweit Beitragsanteile enthalten sind, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt (ersichtlich aus der Bescheinigung der Krankenkasse), erhöhen diese den Höchstbetrag nicht (→ Tz 614).
Rz. 135
[Mehrere Zahlende → Zeilen 47–51]
Wird die von Ihnen unterhaltene Person auch von anderen Personen unterstützt, machen Sie die verlangten Angaben (persönliche Angaben, geleisteter Unterhalt und Unterhaltszeitraum). In diesem Fall wird der für die unterstützte Person insgesamt abzugsfähige Betrag auf alle (im Inland lebenden) unterstützenden Personen aufgeteilt (→ Tz 618).