Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 930
Für die Steuererklärung stehen drei Anlagen zur Verfügung. Anlage R für Renten aus dem Inland, Anlage R-AUS für Renten aus ausländischen Versicherungen bzw. einem ausländischen Rentenvertrag und Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung.
In diese Anlagen sind nur die Daten zwingend einzutragen, die nicht elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden (→ Tz 232).
Rz. 931
Renten und andere Leistungen gehören zu den wiederkehrenden Bezügen. Abhängig davon, wer sie zahlt und in welcher Form sie vorliegen, erfolgt eine unterschiedliche Besteuerung.
1.1 Abgrenzung der Einkunftsarten
Rz. 932
Werden Renten gezahlt, ist zu unterscheiden, ob sie vom früheren Arbeitgeber aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses oder von einer anderen Person bzw. Einrichtung gezahlt werden.
Wiederkehrende Bezüge, die aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses gezahlt werden, gehören zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG. Dazu gehören insbesondere die Betriebsrente oder die Beamtenpension. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um Versorgungsbezüge handelt, für die ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zu diesem in Betracht kommt (→ Tz 635).
Wiederkehrende Bezüge sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG zu erfassen, wenn sie nicht Ausfluss eines früheren Dienstverhältnisses sind und nicht zu anderen Einkunftsarten gehören oder steuerfrei ind. Sie dürfen bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Kapitalrückzahlungen, z. B. Kaufpreisraten (fest vereinbarter, aber gestundeter Kaufpreis), darstellen. Die Besteuerung hängt davon ab, wie die Beiträge ursprünglich in der sog. Ansparphase steuerlich behandelt wurden.
Rz. 933
1.2 Steuerfreie Renten oder nichtsteuerbare Renten
Rz. 934
Nicht alle Renten unterliegen der Besteuerung. So sind z. B. folgende Renten oder Rentenanteile steuerfrei:
- Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft; § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG),
- Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchst. b EStG),
- Abfindungsbetrag einer Witwen- oder Witwerrente wegen Wiederheirat des Berechtigten (§ 107 SGB VI, § 3 Nr. 3 Buchst. a EStG),
- Renten, die an Wehrdienstbeschädigte oder Zivildienstbeschädigte oder deren Hinterbliebene gezahlt werden (Ausgleichszahlungen nach § 86 Bundesversorgungsgesetz; § 3 Nr. 6 EStG),
- Renten, aufgrund der gesetzlichen Vorschrift zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (§ 3 Nr. 8 EStG),
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte i. S. d. § 1 Bundesentschädigungsgesetz oder deren Hinterbliebene gezahlt werden (§ 3 Nr. 8a EStG),
- Leistungen nach § 294a Satz 2 SGB VI für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und am 31.12.1991 keinen eigenen Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung hatten.
- Schadensersatzrenten an unterhaltsberechtigte Personen nach § 844 Abs. 2 BGB wegen Tötung des Unterhaltsverpflichteten (BFH, Urteil v. 26.11.2008, X R 31/07, BFH/NV 2009 S. 470).
Nicht steuerbar sind Schmerzensgeldrenten (BMF, Schreiben v. 15.7.2009, IV C 3 – S 2255/08/10012, BStBl 2009 I S. 836).