Nach der Kommentarliteratur zu § 247 HGB gibt es Indizien, die für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen sprechen. Im Anlagevermögen sind nur solche Gegenstände auszuweisen, die dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen sollen. Der Begriff "dauernd" ist hierbei nicht i. S. v. "für immer" oder "für alle Zeiten" zu verstehen; entscheidend ist die vorgesehene Zeit des Dienens im Geschäftsbetrieb. Eine längere Verweildauer eines Gegenstands im Unternehmen kann unter Umständen ein Hinweis auf das Vorliegen einer "Daueranlage" und somit von Anlagevermögen sein.[1] Das Umlaufvermögen ist hingegen über eine Negativabgrenzung (Umkehrschluss) zu bestimmen. Die beabsichtigte Zweckbestimmung ist das eigentliche Kriterium für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen, die tatsächliche Dauer der Verwendung dagegen nur ein Anhaltspunkt.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung eines Grundstücks bei gewerblichem Grundstückshandel

Ein erworbenes Grundstück eines produzierenden Unternehmens stellt nach objektiv-sachlicher Betrachtung grundsätzlich Anlagevermögen dar, da es i. d. R. dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen wird. Bei einem gewerblichen Grundstückshändler hingegen, der nach objektivem Gesamtbild der Verhältnisse die Vermögensumschichtung und -verwertung im Gegensatz zur Vermögensnutzung beabsichtigt, gehört das Grundstück auch bei längerer betrieblicher Zugehörigkeit nicht zum Anlagevermögen, sondern stattdessen zum Umlaufvermögen.

Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen

 
Anlagevermögen Umlaufvermögen
Mehrfachnutzung durch: Einmalnutzung durch:
  • Gebrauch
  • Verbrauch/(Weiter-) Verarbeitung
  • Beabsichtigte, längerfristige Nutzung durch das Unternehmen
  • Verwertung/Verarbeitung
  • Langfristige Anlage im Unternehmen
  • Absicht zur Verarbeitung oder Veräußerung
Demnach: Gebrauchsgüter und somit Anlagevermögen Demnach: Verbrauchsgüter und somit Umlaufvermögen

Tab. 1: Zuordnungskriterien Anlagevermögen/Umlaufvermögen

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