OFD Chemnitz, Verfügung v. 26.10.2004, S0186-3/5-St21
Krankenhäuser begründen nur mit ihren ärztlichen oder pflegerischen Leistungen einen Zweckbetrieb nach § 67 AO. Übt ein Krankenhaus darüber hinaus andere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist gesondert zu prüfen, ob insoweit ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) oder ein weiterer Zweckbetrieb nach Maßgabe der §§ 65, 66 oder 68 AO vorliegt.
Nach der Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist bei Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten an die Patienten sowie der Personal- und Sachmittelgestellung Folgendes zu vertreten:
1. Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch das Krankenhaus gegen Entgelt an die Patienten
Die entgeltliche Bereitstellung von Telefonen und Fernsehgeräten ist nicht dem Zweckbetrieb „Krankenhaus” gemäß § 67 AO zuzurechnen. § 67 AO ist nur hinsichtlich der ärztlichen und pflegerischen Hilfeleistungen im Sinne des § 2 Nr. 1 KHG eine Spezialregelung zur allgemeinen Definition des Zweckbetriebs durch § 65 AO. Die Überlassung ist nicht als Ausfluss der pflegerischen Leistung „Unterbringung” anzusehen, da die Nutzung der Geräte nicht zu den pflegesatzfähigen Krankenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung (BPflV), sondern zu den gesondert abzurechnenden Wahlleistungen (§ 22 BPflV). Die Voraussetzungen für die Beurteilung der Bereitstellung von Telefonen und Fernsehgeräten als Zweckbetrieb nach § 65 ff. AO sind schon deshalb nicht erfüllt, weil damit nicht unmittelbar die satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht werden (AEAO zu § 65 Nr. 2).
Zur Vermeidung unbilliger Härten ist es jedoch sachgerecht, die Geräteüberlassung nicht in die 40 v. H.-Grenze nach § 67 AO einzubeziehen (vgl. a. Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 8. Auflage Tz. 2.17.1).
2. Personal- und Sachmittelgestellung an
- eine private Klinik bzw. eine ärztliche Gemeinschaftspraxis,
- Belegärzte zwecks stationärer oder teilstationärer Behandlung durch Belegärzte oder
- Chefärzte zum Betrieb einer ambulanten Praxis im Krankenhaus (genehmigte Nebentätigkeit)
Die genannten Personal- und Sachmittelgestellungen begründen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Aus Sicht des Krankenhauses mangelt es an einer eigenen Zweckverwirklichung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO.
Ob die Pflegetage, die auf Patienten einer privaten Klinik bzw. einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis (Fall a) oder auf Patienten von Belegärzten (Fall b) entfallen, in die Berechnung der 40 v. H.-Grenze gemäß § 67 AO mit einbezogen werden dürfen, muss danach beurteilt werden, wie die private Klinik, die ärztliche Gemeinschaftspraxis bzw. der Belegarzt die erbrachten ärztlichen Leistungen gegenüber den Patienten bzw. den Kostenträgern abrechnet. Werden die ärztlichen Leistungen nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) abgerechnet, steht dies der Inanspruchnahme von Wahlleistungen durch einen Krankenhausarzt gleich. Nur wenn die private Klinik, die ärztliche Gemeinschaftspraxis bzw. der Belegarzt die erbrachten ärztlichen Leistungen über Krankenschein oder entsprechend den für Kassenabrechnungen geltenden Vergütungssätzen abrechnet, kommt die Einbeziehung der entsprechenden Pflegetage in die 40 v. H.-Grenze in Betracht.
3. Personal- und Sachmittelgestellung an Chefärzte zur Erbringung von Wahlleistungen gegenüber den Krankenhauspatienten
Die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung des Krankenhauses an Chefärzte zur Erbringung von Wahlleistungen gegenüber Krankenhauspatienten ist dem Zweckbetrieb „Krankenhaus” im Sinne des § 67 AO zuzurechnen.
In diesen Fällen kommt der Vertrag über die gesondert berechenbaren ärztlichen Wahlleistungen ausschließlich zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus zustande. Aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Krankenhaus und dem Chefarzt einerseits und den rechtlichen Beziehungen zwischen dem Krankenhaus und den Patienten andererseits verfolgt das Krankenhaus auch mit der Personal- und Sachmittelgestellung an den Chefarzt unmittelbar seinen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck. Der Chefarzt ist als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO eingeschaltet, weil er aufgrund der Dienstvereinbarung mit dem Krankenhaus tätig wird.
Normenkette
AO § 67