Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
Die Aufnahme eines Darlehens verursacht für Darlehensnehmer oftmals nicht nur Zinsaufwendungen. Die Kreativität von Kreditinstituten und Darlehensgebern ist groß, die Kreditnehmer mit weiteren Ausgaben zu belasten. In der Praxis können folgende (Beschaffungs-) Kosten als Nebenkosten anfallen:
- Kreditvermittlungsprovisionen an externe Makler
- Schätzkosten für die Beleihungswertermittlung
- Wertermittlung von Kreditsicherheiten
- Kosten für Rating-Gutachten (Basel III)
- Abschlussgebühren und Bearbeitungskosten des Kreditinstituts
- Notar- und Gerichtskosten für die Grundschuldeintragung
- Reisekosten und Rechtsberatungskosten
- Kosten für das Erstellen von Finanzierungsunterlagen
Für alle (zulässigen) Nebenkosten ist grundsätzlich zu prüfen, ob sie direkt als Betriebsausgabe zu buchen sind oder über den Umweg einer Aktivierung als Rechnungsabgrenzungsposten in die Gewinn- und Verlustrechnung gelangen.
Verschiedene Rechtsprechungen haben versucht, für diese Fragen Antworten für die bilanzierenden Unternehmen zu liefern. Im Jahr 2011 wurde entschieden: Für Bearbeitungs-, Verwaltungs- und Abschlussgebühren der Bank hat eine Abgrenzung zu erfolgen, wenn bei vorzeitiger Vertragsbeendigung die gezahlten Gebühren (anteilig) zurückgewährt werden, also laufzeitabhängig sind. Gleiches soll nach Ansicht der obersten Finanzrichter gelten, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und auch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass die Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr als nur eine theoretische Option ist. Ganz ohne Kritik und Gegenwind ist die Entscheidung nicht aufgenommen worden, da im Gegensatz und Widerspruch dazu bei den Banken diese Gebühren in der Regel sofort als Ertrag zu erfassen sind.
In einer älteren Entscheidung wurde geurteilt, dass von Dritten bei Darlehensaufnahme in Rechnung gestellte Aufwendungen direkt als Betriebsausgabe verbucht werden können; als Beispiel wurden Vermittlungsprovisionen von Maklern genannt. Bearbeitungsgebühren einer Bank für die Übernahme einer Bürgschaft sind hingegen wieder als aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen.
Buchung der Nebenkosten
Buchung der Nebenkosten 2.1.01
Konto SKR 03/04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
0980/1900 |
Aktive Rechnungsabgrenzung |
500 EUR |
1200/1800 |
Bank |
1.400 EUR |
4970/6855 |
Nebenkosten des Geldverkehrs |
900 EUR |
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Anteilige lineare Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens zum 31.12.01
Konto SKR 03/04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
4970/6855 |
Nebenkosten des Geldverkehrs |
100 EUR |
0980/1900 |
Aktive Rechnungsabgrenzung |
100 EUR |
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