Leitsatz
Die Feststellung des Studienerfolgs durch die Prüfungsentscheidung ist auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen, in dem der Bewerber sämtliche Prüfungsleistungen erbracht hat; eine nach diesem Zeitpunkt ausgeübte praktische Tätigkeit ist bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu berücksichtigen, auch wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht ergangen war.
Normenkette
§ 36 Abs. 1, § 38a Abs. 1 StBerG
Sachverhalt
Eine Kandidatin, die Betriebswirtschaft studiert hat und seit dem 1.10.2005 als Steuerberatungsassistentin berufstätig ist, möchte an der Steuerberaterprüfung 2007 teilnehmen. Es wird darüber gestritten, ob sie die für die Prüfungszulassung erforderliche praktische Tätigkeit bereits im Oktober aufnehmen konnte. Die letzte Prüfungsleistung hatte sie zwar am 1.8.2005 erbracht, indem sie ihre Diplomarbeit ablieferte. Nach der Prüfungsordnung der Fakultät ist das Studium mit dem Ende des Monats abgeschlossen, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
Das Diplomzeugnis ist der Kandidatin jedoch erst am 28.2.2006 ausgehändigt worden, weil die Korrektur der Diplomarbeit erst im Februar 2006 abgeschlossen war. Am 31.8.2005 lag lediglich eine Bestätigung des Korrektors vor, wonach die Diplomarbeit nach erster Durchsicht als bestanden gewertet werde.
Die Zulassungsbehörde hält die Tätigkeit in den Monaten Oktober bis Februar deshalb nicht für anrechenbar und hat der Kandidatin eine gegenteilige verbindliche Auskunft verweigert. Die dagegen erhobene Klage hatte aber in beiden Instanzen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision der Prüfungsbehörde zurückgewiesen. Ein Studium ist zwar erst mit Ergehen der Prüfungsentscheidung erfolgreich abgeschlossen; der Zeitpunkt des Abschlusses bestimmt sich aber danach, wann die Prüfungsleistungen erbracht worden sind.
Hinweis
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG verlangt für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, dass der Bewerber ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat und danach zwei Jahre einschlägig berufstätig war. Diese Tätigkeit muss sich also an das Hochschulstudium anschließen; eine bereits während des Hochschulstudiums aufgenommene praktische Tätigkeit rechnet nicht mit.
Der Zeitpunkt, in dem der Erfolg des Bewerbers in Studium und Prüfung durch eine Prüfungsentscheidung festgestellt wird und damit für die Zulassungsbehörde feststeht, ist aber nicht immer mit dem Zeitpunkt identisch, in dem das Studium abgeschlossen worden ist. Die Feststellung des Studienerfolgs durch die Prüfungsentscheidung ist vielmehr ggf. auf den Zeitpunkt (zurück)zubeziehen, in dem sämtliche nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zu erbringenden Prüfungsleistungen bereits erbracht sind.
Eine in der Prüfungsentscheidung der Hochschule enthaltene Feststellung zu dem Zeitpunkt des Studienabschlusses bindet aber die für den Vollzug des StBerG zuständige Behörde nicht etwa nach Art eines Grundlagenbescheids.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.11.2006, VII R 39/06