Rz. 21
Die Betriebsbereitschaft hängt von der Zweckbestimmung des Erwerbers ab. Denn nach dem Gesetz sind Anschaffungskosten Aufwendungen, "um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen". Den Zweck des Wirtschaftsguts, zu dem es genutzt werden soll, bestimmt der Erwerber. Zweck bedeutet nicht nur, dass das Wirtschaftsgut im Rahmen einer bestimmten Einkunftsart genutzt werden soll. Dann wäre es bereits betriebsbereit, wenn es schon zur Erzielung von Einkünften dieser Einkunftsart einsatzbereit wäre. Zweck bedeutet vielmehr die konkrete Art und Weise, in der der Erwerber das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart nutzen will (objektive und subjektive Funktionstüchtigkeit).
Rz. 22
Betriebsbereit kann bei einem bebauten Grundstück auch ein Teil sein, der nach seiner Zweckbestimmung selbstständig genutzt werden soll. So kann z. B. eine selbst genutzte Wohnung betriebsbereit sein, während es eine andere zur Vermietung bestimmte Wohnung nicht ist. Die Betriebsbereitschaft ist daher für jeden Teil eines Gebäudes, der nach seiner Zweckbestimmung selbstständig genutzt werden soll, gesondert zu prüfen. Wird ein Gebäude ab Erwerbszeitpunkt zur Erzielung von Einkünften oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist es grundsätzlich betriebsbereit. Wird es im Zeitpunkt des Erwerbs nicht genutzt und führt der Erwerber im Anschluss an den Erwerb und vor der erstmaligen Nutzung Baumaßnahmen durch, um es für seine konkreten Zwecke nutzen zu können, sind die Aufwendungen hierfür Anschaffungskosten.
E hat ein Mehrfamilienhaus erworben, in dem 4 Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss vermietet sind und 2 Wohnungen im Erdgeschoss leer stehen. E will die Wohnungen im Erdgeschoss als Büroraum nutzen und führt entsprechende Baumaßnahmen durch. Erst hierdurch werden diese Räume für die konkreten Zwecke des E nutzbar. Die Aufwendungen kommen daher als Anschaffungskosten in Betracht.
Rz. 23
Es reicht nicht aus, dass ein Gebäude vermietet als Büro, als Lager oder zu Wohnzwecken und damit im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden kann. Soll ein Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, dann gehört zur Zweckbestimmung auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll (Rz. 27 f.).
E erwirbt ein leer stehendes Gebäude. Er kann es zu Wohnzwecken, teilweise auch als Lager oder Büroraum vermieten. Im Rahmen der Nutzung zu Wohnzwecken kann der Wohnraum zu unterschiedlichen Standards gehören.