Leitsatz
Trotz einem vereinbarten Privatnutzungsverbot spricht der Anscheinsbeweis für eine private Kfz-Nutzung, sodass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in vorliegenden Fall zu bejahen war.
Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung einer GmbH wurde die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer angenommen und dafür eine verdeckte Gewinnausschüttung und bei der Umsatzsteuer eine unentgeltliche Wertabgabe berücksichtigt. Hintergrund war, dass auf den Geschäftsführer privat nur ein Cabrio zugelassen war und er damit auf den Firmenwagen auch für private Zwecke angewiesen sei. Die GmbH verneinte dies und verwies auf ein ausgesprochenes Nutzungsverbot für private Zwecke. Die Einsprüche blieben erfolglos.
Entscheidung
Auch das FG hat den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. einer unentgeltlichen Wertabgabe im Zusammenhang mit dem Firmen-Pkw wegen eines nicht erschütterten Anscheinsbeweises für rechtmäßig erachtet. Die Frage, ob tatsächlich eine (unbefugte) private Pkw-Nutzung vorliegt, ist nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen. Da diese Steuer erhöhend wirkt, trägt grundsätzlich das Finanzamt die objektive Beweislast (Feststellungslast). Zuvor ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob sich das Gericht z. B. unter Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises eine Überzeugung von den tatsächlichen Lebensumständen bilden kann. Dabei liegt dem Anscheinsbeweis ein typischer, aber nicht unbedingt der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde. Dabei gelangte das FG als Ergebnis der Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung, dass eine private Mitbenutzung des Firmen-Pkw vorgelegen hat. Das FG stützt sich dabei nicht zuletzt auch auf die Grundsätze der BFH-Urteile BFH, Urteil v. 23.1.2008, I R 8/06 bzw. BFH, Urteil v. 17.7.2008, I R83/07.
Dem steht auch die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (insbesondere Urteil v. 8.8.2013, VI R 71/12) nicht entgegen, wonach für die lohnsteuerrechtliche Behandlung ein Anscheinsbeweis als Feststellung der privaten Nutzung nicht ausreicht, sofern keine zusätzlichen objektiven Beweise vorliegen. Diese Grundsätze sind nicht auf die Ebene der GmbH bei Prüfung einer vGA übertragbar und auch nicht für die umsatzsteuerliche Wertung als unentgeltliche Wertabgabe.
Hinweis
Das FG hat angesichts der anders lautenden Rechtsprechung des BFH zum Anscheinsbeweis beim Lohnsteuerabzug die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Entscheidung wurde jedoch rechtskräftig.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil v. 08.12.2022, 13 K 1001/19