Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Die DSGVO ist anwendbar auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörden, und zwar auch, soweit die Verarbeitung im Bereich der direkten Steuern stattfindet
Sachverhalt
Die Kläger werden beim Finanzamt A besteuert. Mit der dortigen Bearbeitung unzufrieden zeigten sie dem beklagten Landesamt für Steuern - Landesamt - die Sachbehandlung an, über die sie mit dem Finanzamt A uneins waren und erhoben den Vorwurf der Willkür und ungerechtfertigten Bereicherung.
Das Landesamt kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt A die Bearbeitung des Steuerfalles nicht verzögert habe und daher der Vorwurf der Willkür und ungerechtfertigten Bereicherung nicht zutreffe und teilte dies den Klägern mit.
In der Folge baten die Kläger um Aushändigung des Vorlageberichts des Finanzamts A und erhoben den Vorwurf, dieses habe dem Landesamt den tatsächlichen Sachstand bzw. die Vorfälle unzutreffend übermittelt. Dies lehnte das Landesamt unter anderem mit der Begründung ab, dass von der Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO interne Vorgänge nicht umfasst seien.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch aus der DSGVO auf die mit der Klage begehrte Einsichtnahme oder Übersendung des Vorlageberichts des Finanzamts A haben.
Die DSGVO sei anwendbar auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörden, und zwar auch, soweit die Verarbeitung im Bereich der direkten Steuer stattfinde. Sie sei ferner anwendbar auf die Datenverarbeitung durch das beklagte Landesamt im Beschwerdeverfahren.
Ob der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO vorliegend auch mit Blick auf das Ergebnis der (ggf. beabsichtigten) Speicherung der Daten in einem Dateisystem eröffnet sei, könne allerdings dahingestellt bleiben, da selbst dann, wenn dies bejaht und ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO dem Grunde nach angenommen würde, aus diesem Auskunftsanspruch nicht die Einsicht in ein konkretes Dokument gefordert werden könne, das in den Akten der Verwaltung enthalten sei. Wie der EuGH ausführe, diene ein solches Begehr nicht dem Ziel den Schutz der Privatsphäre von Klägern bei der Verarbeitung von sie betreffenden Daten zu gewährleisten. Vielmehr versuchten die Kläger, den Auskunftsanspruch zweckwidrig zu nutzen, um Zugang zu einem Verwaltungsdokument zu erlangen. Ein solcher Zugang ergebe sich aus Art. 15 DSGVO jedenfalls nicht.
Einen etwaigen Auskunftsanspruch habe das Landesamt ohnehin durch die Mitteilung der den Sachverhalt der Beschwerde darstellenden Informationen bereits erfüllt.
Hinweis
Das FG hat die Revision zugelassen, da der Frage nach dem Umfang des Auskunftsrechts im Bereich der Steuerverwaltung nach der Einführung der DSGVO im Jahr 2018 grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Darüber hinaus erscheint dem FG angesichts der widerstreitenden Entscheidungen der Finanzgerichte zum Anwendungsbereich der DSGVO im Bereich der direkten Steuern (vgl. insbesondere Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.1.2020, 12 K 213/19, EFG 2020 S. 661) die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Link zur Entscheidung
FG München, Gerichtsbescheid v. 23.07.2021, 15 K 81/20