OFD Frankfurt, Verfügung v. 30.12.2016, S 7225 A - 32 - St 16
Bezug: BFH-Urteil vom 14.6.2016, VII R 12/15
1. Bisherige Verwaltungsauffassung
Lieferungen von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des graphischen Gewerbes unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Hiervon explizit ausgeschlossen sind jedoch Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen. Der sachliche Umfang der Steuerermäßigung wird durch den Verweis auf die Vorschriften des Zolltarifs abgegrenzt. Fällt ein Gegenstand unter eine im Gesetz genannte Zolltarifposition, unterliegt seine Lieferung automatisch der Ermäßigung. Ist die Zolltarifposition hingegen nicht im Gesetz erwähnt, kommt der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zur Anwendung.
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung dienten Messekataloge überwiegend Werbezwecken. Folglich wurden diese Publikationen grundsätzlich in die Position 4911 1090 des Zolltarifs eingereiht, auf die in der Anlage 2 zum UStG jedoch nicht verwiesen wird. Umsätze aus dem Verkauf dieser Druckerzeugnisse unterlagen daher dem allgemeinen Steuersatz.
2. Rechtsprechung des BFH und aktuelle Verwaltungsauffassung
Das Hessische Finanzgericht (HFG) bestätigte mit Urteil vom 8.12.2014, 7 K 1457/12, zunächst die v.g. Verwaltungsauffassung. Der BFH hob dagegen im anschließenden Revisionsverfahren das Finanzgerichtsurteil wieder auf.
Mit Urteil vom 14.6.2016, VII R 12/15, hat der BFH entschieden, dass Messekataloge in die begünstigte Position 4901 des Zolltarifs einzureihen sind. Umsätze mit entsprechenden Druckerzeugnissen unterliegen daher nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 49 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz. Entgegen der Würdigung des HFG sei nicht maßgeblich, wie der Begriff „Werbung” außerhalb des Zolltarifs verstanden werde. Hingegen ist nach Auffassung des BFH hinsichtlich der Beurteilung, ob ein Buch oder eine Broschüre überwiegend Werbezwecken dient, allein anhand der Druckschrift zu entscheiden. Demnach sei maßgeblich, ob ein Druck nach seiner Beschaffenheit und seiner erkennbaren Zweckbestimmung, also nach Art der Aufmachung, des Inhalts und Herausgabezwecks, soweit diese ihren Niederschlag in dem Druck gefunden haben, überwiegend Werbezwecken dient. Dies sei der Fall, wenn der Druck überwiegend darauf gerichtet ist, durch zwangfreie und absichtliche Beeinflussung den Adressaten zur Erfüllung des Werbeziels, d.h. insbesondere zur Inanspruchnahme entgeltlicher Waren oder Dienstleistungen zu veranlassen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27.10.2014, VII B 206/13), die bei den streitgegenständlichen Messekatalogen aber nicht angepriesen werden. Nach Auffassung des BFH überwiegen in den Messekatalogen die Sachinformationen sowie der Nutzen als Orientierungshilfe für die Messebesucher. Daher sind die Besucher bereit, für die Kataloge zu bezahlen, was unüblich für Werbeschriften sei.
Inzwischen hat sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung angeschlossen und wendet die Urteilsgrundsätze in allen offenen Fällen an.
3. Nichtbeanstandungsregelung
Für vor dem 1.4.2017 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer Umsätze mit Messekatalogen dem allgemeinen Steuersatz unterwirft.
Die bisherige Rundvfg. vom 17.2.2015 wird aufgehoben.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1