(1) 1Die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einer Hofstelle umfassen den Grund und Boden, die Gebäude- und Gebäudenebenflächen einschließlich der darin ausgeübten Nebenbetriebe, soweit sie nicht den Wohngebäuden zuzuordnen sind. 2Nicht zu den Wohngebäuden gehörende Gartenflächen sind der Nutzungsart Hofstelle zuzurechnen. 3Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche einzubeziehen, wenn sie nicht vorrangig einer Nutzung zuzuordnen sind. 4Gleiches gilt für Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, wenn sie nicht vorrangig als Unland zu klassifizieren sind. 5Eine Hofstelle, von der aus nur entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassene land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden, ist einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, wenn jedenfalls eine dauerhafte Bewirtschaftung der überlassenen Flächen vorliegt. 6Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Hofstelle land- und forstwirtschaftlich eingerichtet, d. h. mit Wirtschaftsgebäuden oder wenigstens mit Wirtschaftsräumlichkeiten zur Unterbringung des Inventars und der Wirtschaftsvorräte und dergleichen versehen ist. 7Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, gilt dies nach § 232 Absatz 2 Satz 2 BewG als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden, so dass die Hofstelle mangels Änderung der Zweckbestimmung weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu dienen bestimmt ist. 8Ist eine Hofstelle überwiegend einem gewerblichen oder öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt, ist sie insgesamt dem Grundvermögen zuzurechnen (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG).
(2) Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb liegt vor, wenn die in R 15.5 Absatz 3 EStR genannten Voraussetzungen vorliegen und zusammen mit den übrigen noch der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnenden Tätigkeiten die in R 15.5 Absatz 11 EStR genannten Grenzen nicht nachhaltig überschritten werden.
(3) 1Die Bewertung der Nutzungsart Hofstelle erfolgt gemäß § 237 Absatz 8 Satz 2 BewG typisierend mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32 zum BewG. 2Die Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG bleibt hiervon unberührt. 3Im Übrigen sind mit diesem Wertansatz sämtliche Wirtschaftsgebäude abgegolten, soweit keine Zuschläge gemäß § 238 Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 BewG vorzunehmen sind. 4Dabei ist ein räumlicher Verbund der zur Nutzungsart Hofstelle zu rechnenden Flächen nicht notwendig, beispielsweise sind auch getrennt liegende Wirtschaftsgebäude wie Stallgebäude, Remisen und Feldscheunen über die Zuordnung des zugehörigen Grund- und Bodens zur Nutzungsart Hofstelle abgegolten.
Beispiel: Landwirtschaftliche Nutzung, Tierhaltung, Hofstelle
Landwirt L ist Eigentümer von mehreren Flurstücken, die der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind. Folgende Flurstücksinformationen sind zu berücksichtigen:
Gemarkung A-Dorf, Flur 25; |
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Flurstück 57, Größe: 5 000 Ar, tats. Nutzung A (Ackerland), EMZ 175 000; |
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Flurstück 60, Größe: 2 500 Ar, tats. Nutzung Gr (Grünland), EMZ 100 000; |
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Flurstück 61, Größe: 125 Ar, tats. Nutzung Hofstelle. |
Ferner werden Milchkühe mit Nachzucht gehalten, die umgerechnet 125 Vieheinheiten (VE) entsprechen. Die Bewertung der Flurstücke, der Tierhaltung und der Hofstelle ist in Tabelle 4 dargestellt. Im Ergebnis werden die jeweiligen Flächenwerte der landwirtschaftlichen Nutzung und der Flächenwert der Nutzungsart Hofstelle addiert und ergeben insgesamt den Reinertrag des Betriebs in der Gemeinde A-Dorf. Die Wirtschaftsgebäude für die Milchkühe und deren Nachzucht sind ebenfalls der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Die Grenze zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit nach § 241 Abs. 1 BewG ist nicht überschritten, da hiernach auf 75 ha landwirtschaftliche Nutzfläche insgesamt 465,00 VE unschädlich gehalten werden können. Ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung ist nicht vorzunehmen, weil der tatsächliche Tierbestand (125 VE) die in Anlage 27 zum BewG genannte Grenze von 2 VE/ha (d. h. 75 ha × 2 VE/ha = insgesamt 150 VE) nicht überschreitet. Mit dem Reinertrag der Nutzungsart Hofstelle sind alle vorhandenen Wirtschaftsgebäude, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, in Art und Umfang abgegolten.
Tabelle 4: Bewertung zum Beispiel „Landwirtschaftliche Nutzung, Tierhaltung, Hofstelle” (A 237.24)
Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 57 |
Grundbetrag |
5 000,00 Ar × 2,52 EUR/Ar |
= 12 600,00 EUR |
Ertragsmesszahl [EMZ] |
175 000 × 0,041 EUR/EMZ |
= 7 175,00EUR |
Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung |
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= 19 775,00 EUR |
Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 60 |
Grundbetrag |
2 500,00 Ar × 2,52 EUR/Ar |
= 6 300,00 EUR |
Ertragsmesszahl [EMZ] |
100 000 × 0,041 EUR/EMZ |
= 4 100,00 EUR |
Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung |
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= 10 400,00 EUR |
Bewertungsfaktoren Flur 25, Flurstück 61 |
Hofstelle |
125 Ar ... |