Neben den vorstehend genannten Vorschriften existieren auf Unionsebene weitere sektorspezifische Vorgaben zu Sorgfaltspflichten in der Lieferketten. Hier lassen sich insbesondere die Batterie-VO sowie die Konfliktmineralien-VO nennen.
5.1 Batterie-Verordnung
Die Batterie-VO regelt grundsätzlich Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informations- sowie Berichterstattungspflichten in Zusammenhang mit Batterien. In Kapitel VII enthält die Verordnung allerdings auch Vorgaben für Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Hierbei wird der allgemeine Anwendungsbereich aus Art. 1 Batterie-VO weiter eingeschränkt. Der qualifizierte Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Batterie-VO gilt allein für das betroffene Kapitel VII der Verordnung.
Betroffen sind demnach Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Erfasst werden allerdings nur solche Wirtschaftsakteure, die eine bestimmte Umsatzgrenze überschreiten. Sie müssen im vorletzten Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. EUR erzielt haben oder einer aus Muttergesellschaft und untergeordneten Gesellschaften oder Stellen bestehenden Gruppe angehören, die den Grenzwert von 40 Mio. EUR auf konsolidierter Basis überschreitet. Ausgeschlossen werden zudem Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete oder ungenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn die Batterien bereits vor diesen Vorgängen in Verkehr oder in Betrieb waren.
5.2 Konfliktmineralien-Verordnung
Besondere europarechtliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette sieht ferner die Konfliktmineralien-VO vor. Die Verordnung zielt darauf ab, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte vom Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold abzuschneiden und für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von EU-Importeuren sowie von Hütten und Raffinerien zu sorgen, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen.
Die Verordnung gilt für sog. Unionseinführer von bestimmten Mineralen oder Metallen, in denen Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten sind oder die daraus bestehen. Erforderlich ist das Überschreiten einer jährlichen Einfuhrmenge. Die Konkretisierung der betroffenen Minerale und Metalle sowie deren Mengenschwellen sind in Anhang I der Verordnung niedergelegt. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind recycelte Metalle, wobei diese Einschränkung nicht in Hinblick auf die Informations- und Dokumentationspflicht in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung gilt.