1Auch die Vollziehung von Grundlagenbescheiden (insbesondere Feststellungs- und Steuermessbescheiden) kann unter den allgemeinen Voraussetzungen - Anhängigkeit eines Rechtsbehelfs (vgl. Nr. 2.2), vollziehbarer Verwaltungsakt (vgl. Nr. 2.3), ernstliche Zweifel (vgl. Nr. 2.5) oder unbillige Härte (vgl. Nr. 2.6) - ausgesetzt werden.

2Eine Aussetzung der Vollziehung ist daher insbesondere möglich bei

  • Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2,
  • Feststellungsbescheiden nach der V zu § 180 Abs. 2 AO,
  • Bescheiden nach § 180 Abs. 1 Nr. 3,
  • Feststellungsbescheide nach §§ 27, 28 und 38 KStG;
  • Gewerbesteuermessbescheiden,
  • Grundsteuermessbescheiden,
  • Einheitswertbescheiden (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 19 BewG),
  • Bescheiden über die Feststellung von Grundbesitzwerten (§ 151 BewG),
  • Feststellungsbescheiden nach § 17 Abs. und 3 GrEStG.

3Nach der Rechtsprechung des BFH kommt eine Vollziehungsaussetzung auch in Betracht bei

4Soweit in einem Grundlagenbescheid Feststellungen enthalten sind, die Gegenstand eines anderen Feststellungsverfahrens waren, ist die Vollziehung des Grundlagenbescheides nach § 361 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO auszusetzen (vgl. Nr. 6).

5Die Beschränkungen des § 361 Abs. 2 Satz 4 bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO (vgl. Nr. 4 zweiter Absatz) sind erst bei der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides zu beachten (vgl. Nr. 6 letzter Absatz).

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