1Die in AEAO zu § 146a, Nr. 1.3 definierten EU-Taxameter unterliegen der Verpflichtung nach § 146a Abs. 1 Satz 1 und 2 AO. 2Der Verpflichtung zur Aufzeichnung unterliegen insbesondere alle Geschäftsvorfälle und andere Vorgänge, die in den Betriebseinstellungen "Frei", "Besetzt" und "Kasse" durchgeführt werden. 3Unabhängig davon unterliegen alle Geschäftsvorfälle der Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 AO, ggfs. außerhalb des EU-Taxameters.

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