Leitsatz
Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 ?InvZulG 1999, nach der die gesamten Betriebsstätten des Fördergebiets als ein Betrieb gelten, hat nur Bedeutung für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe. Die Voraussetzung in § 2 Abs. 7 InvZulG 1999 für die ?erhöhte Investitionszulage, dass die Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, bezieht sich dagegen auf Betriebe im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Bei Personengesellschaften ist daher die Zahl der Arbeitnehmer in den Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets maßgebend.
Normenkette
§ 2 Abs. 7 InvZulG 1999
Sachverhalt
Die Investorin, eine GmbH & Co. KG, unterhält Betriebsstätten im alten Bundesgebiet und im Fördergebiet. Sie beschäftigte in den Jahren 2000 und 2001 insgesamt rund 330 Arbeitnehmer, davon in den Betriebsstätten im Fördergebiet rund 200. Ihr Antrag auf erhöhte Investitionszulage für Investitionen in den Betriebsstätten im Fördergebiet wurde mit dem Hinweis auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer von über 250 abgelehnt.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FA. Da bei der Investorin als einer Personengesellschaft nur ein Betrieb vorhanden ist, war die Gesamtzahl ihrer Arbeitnehmer in den Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb, die die Grenze von 250 überschritt, entscheidend.
Hinweis
Die Investitionszulage für Investitionen in Betrieben bestimmter Branchen im Fördergebiet erhöht sich je nach Investitionsbeginn, wenn die Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Abs. 7 InvZulG 1999).
Ebenso wie andere aus dem Einkommensteuerrecht übernommene Begriffe ist auch der Betriebsbegriff nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen auszulegen. Anders als eine Personengesellschaft kann ein Einzelunternehmer jedoch mehrere Betriebe haben. Beim Einzelunternehmer hängt die Abgrenzung des Betriebs davon ab, ob zwischen mehreren – auch gleichartigen – Betätigungen ein wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Zusammenhang besteht.
Beim Fehlen einer derartigen Verflechtung kann ein Einzelunternehmer mehrere sachlich selbstständige Betriebe unterhalten (BFH, Urteil vom 25.4.1989, VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261). Beschäftigt ein Einzelunternehmer in einem Betrieb im Fördergebiet nicht mehr als 250 Arbeitnehmer, kann er daher die erhöhte Investitionszulage beziehen, auch wenn er daneben andere Betriebe unterhält und in seinen Betrieben insgesamt die Arbeitnehmerzahl von 250 überschreitet.
Für Personengesellschaften ist dagegen einkommensteuerrechtlich und gewerbesteuerrechtlich unbestritten, dass diese nur einen Betrieb haben, der alle Betriebsstätten umfasst. Die Übernahme dieses – weiten – Betriebsbegriffs in das Investitionszulagenrecht hat zur Folge, dass für die Frage, ob die Anzahl der Arbeitnehmer von 250 überschritten ist, bei einer Personengesellschaft – anders als bei einem Einzelunternehmer mit getrennten Betrieben – auf die Zahl der in sämtlichen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb des Fördergebiets abzustellen ist.
Eine Personengesellschaft, die in einer Betriebsstätte im Fördergebiet investiert, ist daher nur dann erhöht zulagenbegünstigt, wenn ihre Arbeitnehmerzahl insgesamt die Grenze von 250 Beschäftigten nicht überschreitet. Der BFH lehnt es ab, die Regelung über die Einordnung eines Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, wonach die Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb gelten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1999), entsprechend auf die Einhaltung der Arbeitnehmeranzahl auszudehnen.
Für die Praxis hätte sich der Ausweg über die Gründung einer Tochtergesellschaft mit nicht mehr als 250 Arbeitnehmern angeboten. Da § 2 Abs. 7 InvZulG 1999 keine Konzernklausel enthält, war dieser Weg nicht verbaut.
Durch § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 wurde der Kreis der mit der erhöhten Investitionszulage begünstigten Betriebe durch die Verweisung auf die Begriffsdefinition für kleinere und mittlere Betriebe nach EU-Recht (KMU) neu festgelegt. Der KMU-Rahmen enthält jedoch eine Konzernklausel, die kleinere und mittlere Tochtergesellschaften eines Großunternehmens von der erhöhten Investitionszulage ausschließt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.1.2006, III R 5/04