Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wurde eine Leistung an den Unternehmer ausgeführt, kann er die Vorsteuer geltend machen, sobald ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Eine Lieferung ist ausgeführt, sobald er die Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand hat. Eine sonstige Leistung ist ausgeführt, wenn sie abgeschlossen (beendet) ist.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist immer, dass der Unternehmer im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Es spielt keine Rolle, ob die Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert werden.
Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer auch dann zu, wenn er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert und die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Die Ist-Versteuerung gilt nicht für den Vorsteuerabzug.
5.1 Der Vorsteuerabzug bei Anzahlungen kann erst nach Zahlung der Rechnung geltend gemacht werden
Erhält der Unternehmer aber eine Rechnung über eine Anzahlung (Abschlags- oder Vorauszahlung), darf er die ausgewiesene Umsatzsteuer erst dann als Vorsteuer abziehen, wenn er die Zahlung geleistet hat. Um den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung beanspruchen zu können, müssen somit die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung vorliegen und
- die Anzahlung muss geleistet worden sein.
5.2 Beispiele mit Abrechnungsvarianten: Wann kann die Vorsteuer geltend gemacht werden?
Die Vorsteuer kann jeweils in dem Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem beide Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Wie sich dies auswirkt, zeigen die folgenden Beispiele.
Anzahlungsbetrag wird nur teilweise gezahlt
Herr Hafermann verlangt von Herrn Huber eine Anzahlung i. H. v. 20.000 EUR zuzüglich 19 % (3.800 EUR) Umsatzsteuer = 23.800 EUR. Herr Huber zahlt zunächst jedoch nur 11.900 EUR.
Folge: Herr Huber kann hier nur die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer i. H. v. 1.900 EUR als Vorsteuer abziehen.
Anzahlungsbetrag laut Anzahlungsrechnung ist niedriger als die tatsächliche Zahlung
Herr Hafermann verlangt von Herrn Huber eine Anzahlung i. H. v. 10.000 EUR zuzüglich 19 % (1.900 EUR) Umsatzsteuer = 11.900 EUR. Herr Huber zahlt jedoch einen Betrag von 20.000 EUR zuzüglich 3.800 EUR an.
Folge: Herr Huber kann nur den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag i. H. v. 1.900 EUR als Vorsteuer abziehen. Für den tatsächlich gezahlten höheren Betrag liegt keine Rechnung vor.
Rechnungsstellung in voller Höhe – Bezahlung in Teilbeträgen
Herrn Huber hat einen Bagger für 150.000 EUR zuzüglich 28.500 EUR Umsatzsteuer bestellt. Diesen Betrag stellt ihm sein Lieferant in voller Höhe in Rechnung. Herr Huber leistet im Februar 01 eine Anzahlung i. H. v. 20.000 EUR zuzüglich 19 % (3.800 EUR) Umsatzsteuer = 23.800 EUR. Im April 01 leistet er eine weitere Anzahlung i. H. v. 20.000 EUR zuzüglich 19 % (3.800 EUR) Umsatzsteuer = 23.800 EUR und im Juni 01 weitere 20.000 EUR zuzüglich 19 % (3.800 EUR) Umsatzsteuer = 23.800 EUR. Die Restzahlung i. H. v. 107.100 EUR soll vereinbarungsgemäß einen Monat nach Lieferung der Maschine überwiesen werden.
Folge: Herr Huber kann in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Februar, April und Juni 01 jeweils die in den Anzahlungen enthaltene Umsatzsteuer i. H. v. 3.800 EUR geltend machen. Die Vorsteuer aus der Restzahlung zieht Herr Huber für den Voranmeldungszeitraum ab, in dem der Bagger geliefert wird. Sobald die Lieferung ausgeführt worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, wann die noch ausstehenden Zahlungen geleistet werden.