Rz. 29

Das gesetzliche Gliederungsschema in § 266 HGB sieht einen gesonderten Ausweis von Anzahlungen auf Finanzanlagen nicht vor. Mit Ausnahme einer Anzahlung auf eine Beteiligung werden Anzahlungen in der Regel auch kaum vorkommen.[1] Grundsätzlich sind geleistete Anzahlungen innerhalb der entsprechenden Posten des Finanzanlagevermögens auszuweisen. Bei erheblichen Beträgen können Anzahlungen jedoch auch in freiwilliger Erweiterung des gesetzlichen Gliederungsschemas in einem besonderen Posten im Anschluss an den Posten "Sonstige Ausleihungen" ausgewiesen werden (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB).[2]

[1] Vgl. Schubert/Kreher, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz. 65.
[2] Vgl. Schubert/Kreher, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz. 65, auch ein Ausweis unter den sonstigen Vermögensgegenständen erscheint möglich.

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