Rz. 70

Erhöhte Absetzungen und andere Sonderabschreibungen sind bereits auf Anzahlungen möglich, § 7a Abs. 2 EStG.

 

Rz. 71

Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden, so sind nach § 7a Abs. 2 EStG die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten.

 

Rz. 72

Allerdings sind derzeit sämtliche Begünstigungsnormen, die derartige Regelungen enthielten, zeitlich ausgelaufen.[1]

 

Rz. 73

vorläufig frei

 

Rz. 74

Zahlungen auf ein Treuhand- oder ein Notaranderkonto sowie Zahlungen, die im Interesse eines Steuerpflichtigen einem Konto gutgeschrieben werden, über das der Zahlungsempfänger nicht frei verfügen kann, stellen nach R 7a Abs. 5 Sätze 9–10 EStR 2012 keine Anzahlungen dar.

 

Rz. 75-80

vorläufig frei

[1] Vgl. zum Beispiel § 4 Abs. 2 FördG; § 5 Satz 2 InvZulG 2010; § 7d Abs. 5 EStG; § 7f Abs. 3 EStG.

Vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 30. Auflage, § 7a EStG, Rz. 3 ff.

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