Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Bei der Rechnungsabwicklung ist es wesentlich, wo sich der Leistungsort befindet. Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im selben EU-Land, z. B. in Deutschland, erfolgt die Abrechnung wie bei jeder anderen Leistung, also mit deutscher Umsatzsteuer. Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger in unterschiedlichen Ländern, dann befindet sich seit dem 1.1.2015 der Leistungsort bei
- sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation,
- Rundfunk- und Fernsehleistungen und
- auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen,
immer im Land des Leistungsempfängers. Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 5 UStG ist, dass der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird. D. h., Leistungsempfänger sind entweder Privatpersonen oder Unternehmer, die die Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen.
Der Ort der sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Weg an Privatpersonen erbracht werden, befindet sich immer da, wo die Privatperson ihren Wohnsitz oder Sitz hat.
Bei Unternehmer als Leistungsempfänger ist das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG ebenfalls im Land des Leistungsempfängers. In dieser Situation ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, sodass (wenn alle Voraussetzungen vorliegen) zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.
4.1 Bestimmung des Leistungsempfängers
Bei elektronischen Leistungen an Privatpersonen ist und bleibt der leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer. Konsequenz ist, dass der leistende Unternehmer dem privaten Leistungsempfänger die Umsatzsteuer mit dem Steuersatz des Landes berechnet, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Es spielt keine Rolle, ob er die Umsatzsteuer offen ausweist oder nicht.
4.1.1 Leistungsempfänger in einem anderen EU-Land
Befindet sich der Leistungsempfänger in einem anderen EU-Land und hat der leistende Unternehmer nicht alle Daten, die für eine Abrechnung im Reverse-Charge-Verfahren erforderlich sind, muss er mit dem Leistungsempfänger so abrechnen, als ob es sich um einen privaten Abnehmer handeln würde. D. h., dass z. B. ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers das Reverse-Charge-Verfahren nicht angewendet werden kann.
4.1.2 Leistungsempfänger und Leistender im selben EU-Land
Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im selben EU-Land, erfolgt die Abrechnung wie bei jeder anderen Leistung. Erstellt der leistende Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. Kleinbetragsrechnung, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er als Unternehmer die Leistung für sein Unternehmen verwendet.
4.1.3 Online-Plattform in einem anderen EU-Land
Nutzt der Kunde eine Online-Verkaufsplattform, z. B. von Apple, Google, Microsoft oder Blackberry, um eine App herunterzuladen, muss er seine Daten angeben (hinterlegen). Befindet sich die Online-Verkaufsplattform in einem anderen EU-Land, hängt es von diesen Angaben ab, wie er steuerlich behandelt wird. Kann er als Geschäftskunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegen, darf der leistende Unternehmer mit dem Nettobetrag abrechnen.
Allerdings ist es nicht immer möglich, dass Unternehmer im Reverse-Charge-Verfahren abrechnen können, wenn die Nutzer einer Online-Verkaufsplattform immer als Privatkunden behandelt werden. Ist das der Fall, wird die Umsatzsteuer im Empfängerland berechnet, ohne dass ein Vorsteuerabzug möglich ist. Handelt es sich um eine App, die betrieblich verwendet wird, können die Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Beträgen bis 250 EUR wird der Betrag sofort auf das Aufwandskonto "Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" gebucht.
4.2 Zur Zahlungsabwicklung können 2 Varianten gewählt werden
Bei der Abwicklung gibt es im Prinzip 2 Varianten:
- Der Kaufpreis für die jeweilige App wird normal bezahlt. D. h., der Zahlungsweg bzw. das Zahlungsmittel, wie z. B. PayPal oder Kreditkarte, werden vom Kunden im System des App Stores hinterlegt und bei einem Download belastet.
- Der Kunde, der Apps herunterladen will, kauft "Coins" ein (z. B. 500 Coins für 4,80 EUR). Der Kauf von Coins kann sich lohnen, weil vom Anbieter eine Ersparnis von bis zu 10 % versprochen wird. Es handelt sich beim Kauf der Coins somit um eine Vorauszahlung.
Erwerb von Apps und Zahlung mit Coins
Herr Huber erwirbt über eine Online-Verkaufsplattform "Coins" im Wert von 98,60 EUR. Herr Huber kann nunmehr Apps herunterladen und mit Coins bezahlen. Beim Herunterladen der App entscheidet er sich, ob es sich um einen betrieblichen oder privaten Vorgang handelt. Beim Erwerb der Coins bucht Herr Huber zunächst wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1510/1180 |
Geleistete Anzahlungen |
98,60 |
1200/1800 |
Bank |
98,60 |
Herr Huber lädt nunmehr über den App Store (mit Sitz in Luxemburg) für seine betrieblichen Zwecke eine App auf seinen PC herunter. Diese App bezahlt er mit Coins im Wert von 23,80 EUR. Er erhält eine Online-Rechnung über 23,80 EUR. In dieser Rechnung ist die Umsatzsteuer ...