Leitsatz
Der von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung ist kein steuerpflichtiger Lohnbestandteil, so dass der nach DBA freigestellte Arbeitslohn nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen ist. Der vom Steuerpflichtigen gezahlte Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung kann in diesem Fall aufgrund unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen weder als Sonderausgabe geltend gemacht noch im Rahmen des Progressionsvorbehalts mindernd berücksichtigt werden.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige übte u.a. eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aus. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung in Deutschland machte sie in den Niederlanden gezahlte Krankenversicherungsbeitrag als Werbungskosten oder hilfsweise als Sonderausgaben geltend mit der Begründung, eine Nichtberücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge sei europarechtswidrig. Das beklagte Finanzamt räumt zwar ein, dass die Krankenversicherungsbeiträge Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 a EStG darstellen, einer Berücksichtigung stünde jedoch § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG entgegen, da diese Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. Unabhängig von der Behandlung in den Niederlanden handelt es sich bei den Krankenversicherungsbeiträgen aus deutscher Sicht nicht um einen steuerpflichtigen Lohnbestandteil. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen nicht steuermindernd berücksichtigt, da diese weder Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen noch im Rahmen der Ermittlung des Steuertarifs berücksichtigt werden können. Nach der Systematik des EStG stellen Krankenversicherungsbeiträge keine Werbungskosten i.S.d. § 9 EStG, sondern Sonderausgaben i.S.d. § 10 EStG dar. Voraussetzung für ihre Berücksichtigung ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG, dass die Aufwendungen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen - vergleichbar der Vorschrift des § 3c EStG - stehen. Dies basiert auf der Überlegung, dass dem Steuerpflichtigen kein doppelter Vorteil dadurch zugutekommen soll, dass er, obwohl die Einnahmen nicht steuerpflichtig sind, gleichwohl steuermindernd Sonderausgaben geltend machen kann. Aufgrund der abkommensrechtlichen Steuerfreiheit des Lohns ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt. Die Geltendmachung im Rahmen des Progressionsvorbehalts ist ebenfalls nicht möglich, da § 32b EStG an den Begriff der "Einkünfte" angeknüpft und somit nur Werbungskosten berücksichtigt. Europarechtliche Bedenken seien darüber hinaus nicht ersichtlich.
Hinweis
Zunächst vermag das Urteil nicht zu überraschen, da es sich aus den entsprechenden Gesetzeswortlauten ergibt. Interessant ist allerdings, dass der erkennende Senat eine mögliche Europarechtswidrigkeit der Regelung des § 32 b Abs. 2 EStG einräumt und daher aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zulässt. Die Berücksichtigung der Sonderausgaben zumindest über den Progressionsvorbehalt muss somit noch vom BFH entschieden werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 26.05.2009, 1 K 3199/07