Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, deren Grundsätze mittlerweile auch die Finanzverwaltung für alle noch offenen Lohnsteuerfälle übernommen hat, liegt bei einem Arbeitgeberdarlehen immer dann ein lohnsteuerlich relevanter Zinsvorteil vor, wenn der Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens unter dem Zinssatz liegt, den Banken und Kredit-Institute von ihren Kunden verlangen würden. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der vereinbarte Zinssatz marktüblich ist.
Vergleichszinssatz ist also der nachgewiesene marktübliche Darlehenszins für die jeweilige Kreditart (z. B. Konsumentenkredit, Wohnungsbaukredit). Da die Ermittlung des marktgängigen Zinses nicht immer leicht fällt, lässt die Finanzverwaltung als vereinfachten Maßstabszinssatz den im Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses zuletzt veröffentlichten Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank abzüglich 4 % zu.
4.1 Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers: Nachweis erforderlich
Insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Lohnsteuerhaftung für die ihren Arbeitnehmern über Darlehen gewährten geldwerten Vorteile sollten Arbeitgeber den Nachweis der Marktüblichkeit der Zinsen nicht auf die leichte Schulter nehmen und sich außerdem besondere Mühe bei der Ermittlung des etwaigen geldwerten Vorteils machen. Die relevanten Rahmendaten sollten steuersicher, das heißt schriftlich dokumentiert sein. Die nachfolgende Orientierungshilfe soll dabei die nötige Hilfestellung geben.
Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, Geschäftsführern, leitenden beziehungsweise normalen Angestellten oder mitarbeitenden Angehörigen, ein zinsgünstiges oder zinsloses Darlehen, sollten die Zinsvorteile möglichst als steuerfreies Gehalts-Extra zu Buche schlagen. Um dieses Ziel zu erreichen, lohnt es sich,
- vor dem Abschluss des Darlehensvertrags verschiedene Kreditalternativen mit unterschiedlichen Zinssätzen durchzurechnen und
- den steuergünstigsten, d. h. niedrigsten marktgängigen Maßstabszinssatz (entweder banküblich oder vereinfachend) zu ermitteln und zu dokumentieren.
Liegt der monatliche Zinsvorteil noch innerhalb der Sachbezugs-Freigrenze von 50 EUR (bis 31.12.2021 44 EUR) und schlagen keine anderen Sachbezüge steuerschädlich zu Buche, bleibt dann der vom Arbeitgeber gewährte geldwerte Zinsvorteil steuerfrei.
Checkliste: Arbeitgeberdarlehen und Lohnsteuer
Rahmenbedingungen
Arbeitgeber/Darlehensgeber: |
……………………. |
Arbeitnehmer/Darlehensnehmer: |
……………………. |
Darlehen vom: |
……………………. |
Darlehensart (z. B. Konsumentenkredit): |
……………………. |
Verwendungszweck: |
……………………. |
Darlehenssumme: |
……………………. EUR |
Laufzeit: |
…. Jahre |
von ….. bis ….. |
Tilgung: |
……………………. |
Verzinsung: |
a) fester Zinssatz über Laufzeit (s. o.): |
…. Prozent |
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oder |
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|
b) variabler Zinssatz: |
…. Prozent Einzelheiten: ……………………. |
Maßstabszins: |
marktgängiger Zinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für ein vergleichbares Darlehen |
|
c) laut Nachweis (z. B. andere Kreditanfragen) |
…. Prozent |
|
oder |
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d) zuletzt veröffentlichter Bundesbankzinssatz *) |
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für ……………………. |
…. Prozent |
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minus 4 % dieses Zinssatzes: ./. |
…. Prozent |
Tab. 1: Rahmenbedingungen
*) Aus Vereinfachungsgründen beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank für die jeweilige Darlehensart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit, Ratenkredit, Überziehungskredit) zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze – also die gewichteten Durchschnittszinssätze herangezogen werden.
Ermittlung des geldwerten Vorteils
a) lohnsteuerpflichtiger Zinsvorteil: |
Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende eines Lohnzahlungszeitraums |
……………………. EUR |
mehr als 2.600 EUR? |
ja / nein |
b) Vergleich des vereinbarten Zinssatzes mit dem Maßstabszinssatz |
vereinbarter Zinssatz: s. Tab. 1, a) oder b) |
….. Prozent |
lohnsteuerlicher Maßstabszinssatz: s. Tab. 1, c) oder d) |
./. ….. Prozent |
Differenz (positiver) Betrag = geldwerter Zinsvorteil |
….. Prozent |
Tab. 2: Ermittlung des geldwerten Vorteils bei zinslosem/-verbilligtem Darlehen in Normalfällen (nach § 8 Abs. 2 EStG)
Bei Darlehen von Arbeitgebern des Kreditgewerbes an ihre Mitarbeiter gilt lohnsteuerlich eine Sonderbewertung, die sich nach § 8 Abs. 3 EStG richtet. Wird der Vorteil nicht pauschal (§ 40 EStG) versteuert, ermittelt sich der geldwerte Vorteil aus dem tatsächlichen Zinssatz abzüglich des um 4 % geminderten Effektivzinssatzes, wie er aus dem Preisaushang der kontoführenden Zweigstelle des Kreditinstituts oder aus dem Preisverzeichnis des Arbeitgebers ergibt (BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009, Tz. 15, 16). Anschließend kommt der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) zum Zuge.
Berechnung des steuerpflichtigen Sachbezugs
Zinsvorteil nach vorheriger Berechnung: |
….. Prozent |
Jährlicher geldwerter Zinsvorteil in Euro: |
….. EUR |
Monatlicher Zinsvorteil (jeweiliger Lohnzahlungszeitraum): |
…..... |