Die gesetzlichen Einschränkungen greifen auch bei den bislang in der Praxis beliebten Zuwendungen in Form von Tankgutscheinen und Tankkarten. So fallen dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Tankkarten nunmehr unter den Begriff der Geldsurrogate und stellen damit künftig Barlohn dar. Die Sachbezugsgrenze von 50 EUR ist damit nicht mehr anwendbar. Auch hier stellen lediglich Tank- oder Benzingutscheine, die zum ausschließlichen Erwerb Benzinlieferung berechtigen und zu keiner Geldauszahlung berechtigen, eine Sachleistung dar.

Es bleiben hier zur neuen Gesetzeslage aber auch noch Stellungnahmen der Finanzverwaltung abzuwarten, so z. B. zur Klarstellung der möglichen Anwendung der Sachbezugsregelungen bei Einräumung des Rechts durch den Arbeitgeber, bei einer Tankstelle auf Rechnung zu tanken.

 
Wichtig

Keine Bargeldzahlung an Arbeitnehmer durch Tankstelle

Arbeitgeber müssen vor allem darauf achten, dass die Tankstellen-Partner verpflichtet sind, kein Bargeld an die Mitarbeiter auszuzahlen. Hierfür trägt der Arbeitgeber die Beweislast.

 
Praxis-Beispiel

Tankgutschein bis 50 EUR

Herr Huber als Arbeitgeber übergibt seinem Arbeitnehmer einen von ihm gekauften Tankgutschein über einen Wert in Höhe von 50 EUR im Monat Februar. Der Gutschein berechtigt ausschließlich zum Tanken, eine (Teil-)Auszahlung des Gutscheinwerts ist nicht möglich. Auch kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht anstelle des ausgehändigten Tankgutscheins Barlohn verlangen. Die Voraussetzungen für einen Sachbezug in Höhe von 50 EUR im Monat Februar sind damit erfüllt. Dieser ist nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei (50-Euro-Freigrenze), wenn dem Arbeitnehmer in diesem Monat keine weiteren Sachbezüge gewährt werden.

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