In seinem Schreiben vom 15.3.2022 fasst das BMF (Rz. 5 ff.) auch die möglichen Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 3 EStG zusammen. Hiernach gehören folgende Leistungen des Arbeitgebers zu den Sachbezügen:

  • die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber[1]
  • die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und die Beiträge nicht pauschal nach § 40b Abs. 3 EStG besteuert werden,
  • die Gewährung von Papier-Essenmarken und arbeitstäglichen Zuschüssen auf die Mahlzeiten.

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