Prämien des Arbeitgebers für eine betriebliche Autoinsassen-Unfallversicherung zugunsten der Arbeitnehmer gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer die Rechte aus der Versicherung nicht selbst geltend machen können.[1]

[1] S. "Unfallversicherung".

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