Beihilfen in Krankheits- und Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder sowie Unterstützungen in besonderen Notfällen, aus öffentlichen Kassen gewährt[1], sind steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen an Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie an Arbeitnehmer von Verwaltungen, Unternehmen und Betrieben, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden.[2]

Beihilfen und Unterstützungsleistungen, die von privaten Arbeitgebern gezahlt werden, sind nur dann steuerfrei, wenn der Zuwendung ein besonderer Anlass zugrunde liegt (Krankheit, Unglücksfall).[3] Bei Naturkatastrophen, die zu größeren Schäden geführt haben, gibt die Finanzverwaltung regelmäßig einen sog. Katastrophen-Erlass heraus. Beihilfen bleiben dann regelmäßig unter großzügigen Voraussetzungen steuerfrei.[4]

Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Beihilfen zur Förderung der Erziehung sind i. d. R. steuerfrei; desgleichen Beihilfen zur Förderung der Wissenschaft, Kunst sowie der Ausbildung.[5]

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