Erstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit die Aufwendungen nicht zu den Reisekosten gehören.[1] Er kann ggf. vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden.[2]

Eine Ausnahme gilt für sog. Job-Tickets. Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen von Arbeitnehmern für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt bleiben steuerfrei. Entsprechendes gilt für die Gestellung der Fahrkarten.[3]

Die Steuerbefreiung gilt regelmäßig auch für das in 2023 eingeführte Deutschlandticket, weil es steuerlich als Nahverkehrsticket behandelt wird.

Zu weiteren Einzelheiten der Steuerbefreiung hat die Finanzverwaltung Stellung genommen.[4]

Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

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