Steuerfrei ist auch die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt.[1] Dabei ist steuerfrei[2] nicht nur die Gestellung, sondern auch die Übereignung der typischen Berufskleidung durch den Arbeitgeber.

Erhält der Arbeitnehmer die Berufskleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung anzunehmen sein, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist.[3]

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