Leitsatz
Ein Büroraum, der nicht nur vom Stpfl. sondern auch von anderen Personen intensiv genutzt wird, ist kein Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Ob ein Raum einer häuslichen Einbindung an das eigengenutzte Wohnhaus unterliegt, ist daher ohne Belang.
Sachverhalt
Der Kläger hat in den Streitjahren als selbständiger Versicherungsagent eine Generalvertretung der X-Versicherung sowie deren Partnergesellschaft Y-Versicherungs AG betrieben. Hierzu hat er zwei Räume im sonst eigen genutzten Zweifamilienhaus genutzt und zwar ein kleines Büro 1 (7,7 Quadratmeter Größe) und ein Büro 2 (14 Quadratmeter Größe), welches vorwiegend von dem angestellten Personal sowie für Kundengespräche für die Generalagentur genutzt wurde. Obwohl der Kläger in den Einkommensteuererklärungen pauschal jeweils 3.600 DM als Betriebsausgaben für die betrieblich genutzten Büroräume geltend machte, wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG nur noch Betriebsausgaben in Höhe von DM 2.400,00 jährlich anerkannt, da von der Finanzverwaltung der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen als im Außendienst gelegen angesehen wurde. Ein gegen die daraufhin erfolgten Änderungsbescheide eingelegter Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Nach § 4 Abs. 4 EStG liegen hinsichtlich der Kosten für die Büroräume unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben vor. Die vom Kläger für die Generalvertretung genutzten Büroräume können nicht als häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG mit einer Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs angesehen werden. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor, wenn ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH, Urteil v. 19.9.2002, VI R 70/01, BFH/NV 2003 S. 247 und v. 13.11.2002, VI R 164/00, BStBl 2003 II S. 350). Als eine typische Ausstattung für ein Arbeitszimmer wird es angesehen, wenn dieses mit Schreibtisch, Bücher- und Aktenschränken, Büchern, Akten, Schreibmaschine und Computer ausgestattet ist. In der Regel erfolgt eine Nutzung nur durch den Steuerpflichtigen, der kein Personal hat und keinen oder nur geringen Publikumsverkehr. Eine Nutzung durch Angestellte des Steuerpflichtigen sowie ein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr werden als untypisch angesehen.
Außerdem hat der Kläger nach der Auffassung der Berichterstatterin auch überzeugend darlegen können, dass bei der Generalvertretung nicht nur gelegentlicher, sondern intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr vorliegt. Es muss quasi täglich mit dem Besuch eines oder mehrerer Kunden gerechnet werden. Auch wurden ausweislich der Terminkalender gelegentlich Besprechungen in der Generalagentur durchgeführt. Das Gericht sah es als glaubhaft an, dass sich spontan ergebende Kundengespräche nicht im Terminkalender vermerkt wurden und ging deshalb davon aus, dass die Büroräumlichkeiten in erheblichem Umfang von anderen Personen als dem Steuerpflichtigen genutzt werden. Bei solch einer intensiven Nutzung von Büroräumlichkeiten durch andere Personen als dem Steuerpflichtigen kann nicht von einem Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG ausgegangen werden.
Hinweis
Vorsicht ist dennoch angebracht: In der jüngsten Rechtsprechung des BFH wurde einer kleinen Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltspraxis (BFH, Urteil v. 19.9.2002, VI R 70/01, BStBl 2003 II S. 139) den Abzugsbeschränkungen ebenso unterworfen wie eine Beratungsstelle eines nebenberuflichen Mitarbeiters eines Lohnsteuerhilfevereins (BFH, Urteil v. 23.9.1999, VI R 74/98, BStBl 2000 II S. 7). In beiden Fällen fand jedoch keine Mitbenutzung durch Angestellte der Steuerpflichtigen statt.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.03.2004, 3 K 10594/01