Ein außerhäusliches Arbeitszimmer, für das die Abzugsbeschränkungen nicht anzuwenden sind, ist regelmäßig anzunehmen, wenn neben der privaten Wohnung Räumlichkeiten aus beruflichen Gründen angemietet werden. Werden z. B. im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, handelt es sich hierbei im Regelfall um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer[1], das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt. Gleiches gilt nach Auffassung des BFH bei Nutzung einer weiteren Wohnung zu Arbeitszwecken auf einer anderen Etage als der Etage der Privatwohnung. Das gilt sogar, wenn das Mehrfamilienhaus neben der Selbstnutzung ausschließlich an Angehörige vermietet ist.[2]

Ist ein im Keller eines Mehrfamilienhauses als Arbeitszimmer genutzter Büroraum separat und zusätzlich zur Privatwohnung angemietet worden und deshalb nicht als deren Zubehörraum anzusehen, ist dieser Keller i. d. R. ebenfalls nicht als häusliches Arbeitszimmer zu werten und unterliegt deswegen nicht der Abzugsbeschränkung.[3] Die Einbindung in die häusliche Sphäre wurde vom BFH hingegen für einen Arbeitsraum bejaht, der sich in einem zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.[4]

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