Ein häusliches Arbeitszimmer i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher/beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient. Dies wird insbesondere bei einer büromäßigen Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsraums angenommen werden können.[1] Als typische ­Gegenstände der Einrichtung und Ausstattung eines Arbeitszimmers werden Schreibtisch, Akten- und Bücherschränke bzw. -regale sowie Schreibmaschine, Computer und ähnliche Arbeitsmittel angesehen.

Auch ein Raum, der zusätzlich zum häuslichen Arbeitszimmer als Archivraum genutzt wird, kann gemeinsam mit dem Arbeitszimmer unter die Abzugsbeschränkung fallen. Der BFH folgt nicht der Auffassung, dass ein als Archiv genutzter Raum schon deshalb kein häusliches Arbeitszimmer sein kann, weil ein Archiv nicht für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet und die Aufbewahrung von Büchern und Aktenordnern ein gegenüber der Funktion des Arbeitszimmers "anderer Zweck" sei[2], denn auch in einem Arbeitszimmer werden regelmäßig Bücher und Akten aufbewahrt; außerdem sind Tätigkeiten in einem Archiv wie das Einordnen, Sichten und Heraussuchen von Unterlagen Betätigungen, die die Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeit vorbereiten oder unterstützen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge