Zusammenfassung
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dann dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt oder neuerdings alternativ ein Pauschalbetrag von 1.260 EUR angesetzt werden.
Die Arbeitszimmerregelungen sind ab 2023 grundlegend geändert und eingeschränkt worden. Der frühere Abzug von Kosten bis zu 1.250 EUR, wenn im Arbeitszimmer zwar nicht der Tätigkeitsmittelpunkt liegt, aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist abgeschafft worden.
Die allgemeine Beschränkung des Werbungskostenabzugs hat das BVerfG aus Gründen der Missbrauchsabwehr als sachlich gerechtfertigte Einschränkung des objektiven Nettoprinzips angesehen. Ein häusliches Arbeitszimmer setzt nach der Rechtsprechung einen Raum voraus, der (fast) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.
Homeoffice-Pauschale
Unabhängig vom Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers hat der Gesetzgeber inzwischen eine sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt. Sie war zunächst nur für die Zeit der Corona-Pandemie ausgelegt, ist inzwischen aber entfristet und ausgeweitet worden. Für jeden Kalendertag der überwiegenden Tätigkeit im Homeoffice können Steuerpflichtige einen Betrag von 6 EUR abziehen, höchstens 1.260 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Ist dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz vorhanden, entfällt die Überwiegensvoraussetzung. In diesen Fällen ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.
Rechtsgrundlagen zum Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer finden sich in § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale sind in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG enthalten.
Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale unter Berücksichtigung der Neuregelungen ab 2023 hat die Finanzverwaltung mit BMF, Schreiben v. 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006:027, BStBl 2023 I S. 1551, Stellung genommen.
1 Typusbegriff Arbeitszimmer
Der Begriff häusliches Arbeitszimmer ist im Gesetz nicht definiert, sondern als Typusbegriff im Anschluss und unter Anknüpfung an die Rechtsprechung geprägt worden. Danach ist das häusliche Arbeitszimmer ein häusliches Büro, d. h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten genutzt wird.
Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht abschließend anhand eines einzigen oder einzelner Tatbestandsmerkmale beurteilen. Aus dem Wesen des "Typusbegriffs" folgt, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt. Der jeweilige Sachverhalt ist aufgrund wertender Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. So kann z. B. auch ein Kellerraum im Einfamilienhaus, der seiner Funktion und Ausstattung nach ein Arbeitszimmer ist, grundsätzlich unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fallen, wenn er nicht aufgrund besonderer Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art aus der häuslichen Sphäre des Steuerpflichtigen herausgelöst ist. Solche besonderen Umstände können z. B. darin bestehen, dass der Arbeitsraum eines Texters und Komponisten als Tonstudio ausgestattet ist und Schallschutzmaßnahmen dem Raum ein von üblichen häuslichen Büros stark abweichendes Gepräge verleihen. Ebenso ist ein als Lager, Werkstatt oder Arztpraxis genutzter Raum wegen seiner für ein Arbeitszimmer atypischen Ausstattung und Funktion i. d. R. nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen mit der Folge, dass die Aufwendungen für einen solchen Raum in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sein können. Dies trifft auch dann zu, wenn solche Räume in den Wohnbereich des Steuerpflichtigen eingebunden sind. Die Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz wie auch als Warenlager betrieblich genutzten Raum, der zur häuslichen Sphäre gehört, unterliegen nur dann der Abzugsbeschränkung, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktreten. Auch ein Telearbeitsplatz entspricht grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers.
Nicht erfasst werden hingegen Räume im Wohnbereich des Arbeitnehmers, die dieser aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt. Allerdings kann sich bei Verträgen dieser Art die Frage der Anerkennung stellen. Die Abzugsbeschränkung greift nur dann nicht, wen...