2.2.1 Nutzung zu Erwerbszwecken
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird (Aufteilungsverbot). Diese Auslegung dient nach Auffassung des BFH dazu, den beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Eine sachgerechte Abgrenzung des beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre im Fall einer Aufteilung mangels sachgerechtem Aufteilungsmaßstab nicht gewährleistet.
Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist. I. d. R. wird verlangt, dass das Arbeitszimmer zu mehr als 90 % beruflich (oder betrieblich) genutzt wird.
Ob die Voraussetzung der rein beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers gegeben ist, wird nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall beurteilt. Den Steuerpflichtigen trifft die Feststellungslast. Die Nutzung des Arbeitszimmers für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit (insbesondere sog. Liebhaberei) ist einer privaten Nutzung gleichzustellen.
Privatgegenstände
Der für die berufliche/betriebliche Nutzung zur Verfügung stehende Raum muss die hierfür erforderliche funktionale Ausstattung und Nutzung als Büroraum nachweislich zulassen. Das Vorhandensein von Privatgegenständen, z. B. Schränken zur Aufbewahrung von Gegenständen der privaten Lebensführung, kann, muss aber nicht gegen die ausschließliche oder fast ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitsraums sprechen. Gehen Ausstattung und Einrichtung funktionell über das hinaus, was für die Berufsausübung objektiv erforderlich ist, lässt dies eine private Mitbenutzung – widerlegbar – vermuten. Um allen Schwierigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, bei der erstmaligen Geltendmachung eines Arbeitszimmers dem Finanzamt eine Skizze der Wohnung, aus der die Lage des Arbeitszimmers und die Zugänge zu den anderen Räumen samt Flächen ersichtlich sind, sowie einen Möblierungsplan des Arbeitszimmers einzureichen.
2.2.2 Abgetrennter Raum
Der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer setzt die räumliche Trennung zwischen Wohnbereich und häuslichem Arbeitszimmer voraus. Die Abtrennung durch ein Regal genügt dabei nicht, um aus einem einheitlichen Raum 2 Räume zu machen. Gleiches gilt für die Abtrennung durch ein Sideboard (Raumteiler). Nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum kann ein zum Abzug von Betriebsausgaben berechtigendes häusliches Arbeitszimmer im Sinne der Regelung sein.
Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen für Zimmer, die räumlich sowohl zur Erzielung von Einnahmen ("Arbeitsecke") als auch zu privaten Wohnzwecken genutzt werden, insgesamt nicht abziehbar. Wird ein nicht unerheblicher Teil der Fläche auch privat genutzt, können Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Wenn schon Aufwendungen für einen als Büro eingerichteten Raum bei privater Mitnutzung im Grundsatz nicht abziehbar sind, gilt dies umso mehr für Räume, die bereits ihrer Ausstattung nach sowohl der Erzielung von Einkünften als auch privaten Wohnzwecken dienen. Der Ausschluss der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gilt daher erst recht für Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind, sondern ihrer Art (z. B. Durchgangszimmer) oder ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.
Durchgangsnutzung des Arbeitszimmers
Das Durchqueren des Raums, um in das Schlafzimmer oder in Nebenräume zu gelangen, ist als eine unschädliche private Mitbenutzung zu werten, sodass die Abzugsfähigkeit erhalten bleibt. Ebenso wurde entschieden, wenn das Arbeitszimmer Durchgangszimmer zum einzigen Bad/WC der Wohnung ist. Anders jedoch, wenn dem Arbeitszimmer eine Verteilerfunktion zukommt. Bildet das Arbeitszimmer zwangsläufig den Durchgang zu Terrasse oder Garten oder zum einzigen Balkon, soll eine steuerschädliche private Mitbenutzung vorliegen.
Ausreichender Wohnraum
Die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass für den eigentlichen Wohnbedarf ein angemessenes Raumangebot verbleibt. Die übrigen Räume der Wohnung, also der eigentliche Wohnbereich, müssen nach Art und Größe für die Wohnbedürfnisse des Steuerpflichtigen – ggf. seiner Familie – ausreichen.