3.1 Grundsätzliches

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung (Betätigungsmittelpunkt), sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers von der Abzugbeschränkung ausgenommen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann ab 2023 pauschal ein Betrag von 1.260 EUR pro Jahr abgezogen werden .[1]

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt, war bis Ende 2022 ein auf 1.250 EUR begrenzter Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.[2]

Diese Regelung ist ab 2023 ersatzlos entfallen. Die betroffenen Steuerpflichtigen können nunmehr nur noch die Tagespauschale für das Homeoffice abziehen, allerdings unter erleichterten Voraussetzungen.[3] Die Prüfung, ob ein häusliches Arbeitzimmer vorliegt, erfolgt ab 2023 deshalb ausschließlich in Fällen des dortigen Betätigungsmittelpunkts.

[2] § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG i. d. F. bis 2022.
[3] S. gesonderten Abschnitt.

3.2 Einziger Tätigkeitsort Arbeitszimmer

Der Betätigungsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Wo dieser liegt, ist im Wege einer Wertung der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. Unzweifelhaft liegt der Betätigungsmittelpunkt bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt und dem kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung gestellt ist, in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Dies ist z. B. der Fall bei Hausgewerbetreibenden.[1] Weitere typische Anwendungsfälle für die Annahme eines Betätigungsmittelpunkts im häuslichen Arbeitszimmer sind freiberuflich tätige Schriftsteller sowie kleinere Steuerberatungs- und Rechtsanwaltspraxen in der eigenen Wohnung.[2]

Die Voraussetzungen und die ergangene Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bleiben auch nach den gesetzlichen Änderungen ab 2023 unverändert anwendbar.

3.3 Mehrere Tätigkeitsorte

Übt ein Arbeitnehmer eine einzige berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise auswärts aus, befindet sich der Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung dort, wo er diejenigen Handlungen vornimmt und/oder Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der Betätigungsmittelpunkt bestimmt sich also nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen.[1]

Nach der Rechtsprechung[2] sollen z. B. bei einer Außendiensttätigkeit die Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer und der Außendienst nicht gleichzeitig "Mittelpunkt" einer beruflichen Tätigkeit sein können.

Wo der Schwerpunkt liegt, ist im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen. Im Rahmen dieser wertenden Würdigung kommt dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Dementsprechend kann sich der Erwerbsmittelpunkt auch bei zeitlich überwiegendem auswärtigem Tätigsein zu Hause befinden, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten gegenüber den häuslichen nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Nach der Rechtsprechung des BFH bestimmt sich der Erwerbsmittelpunkt nicht nach dem Anteil der erwirtschafteten Einnahmen, denn die gesetzliche Regelung knüpft an die Tätigkeit, nicht an deren Ertrag an.[3] Der Gesichtspunkt, dass im häuslichen Arbeitszimmer die "geschäftsleitenden Ideen" entwickelt und die "unternehmensbezogenen Entscheidungen" getroffen werden, ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung nur von Bedeutung, wenn die Entwicklung der Ideen und das Fällen der Entscheidungen in der ruhigen und ungestörten Atmosphäre eines häuslichen Arbeitszimmers für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen insgesamt prägend sind. Dienen die Verrichtungen im häuslichen Arbeitszimmer dagegen lediglich der Vorbereitung und Unterstützung der eigentlichen Tätigkeit, die außer Haus verrichtet wird, machen sie das Arbeitszimmer nicht zum Betätigungsmittelpunkt.

Übt ein Steuerpflichtiger nur eine berufliche Tätigkeit aus, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht wird, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung nach der Rechtsprechung dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird.[4]

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