Überblick

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dann dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt oder neuerdings alternativ ein Pauschalbetrag von 1.260 EUR angesetzt werden. Die Arbeitszimmerregelungen sind ab 2023 grundlegend geändert und eingeschränkt worden. Der frühere Abzug von Kosten bis zu 1.250 EUR, wenn im Arbeitszimmer zwar nicht der Tätigkeitsmittelpunkt liegt, aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist abgeschafft worden.

Die allgemeine Beschränkung des Werbungskostenabzugs hat das BVerfG aus Gründen der Missbrauchsabwehr als sachlich gerechtfertigte Einschränkung des objektiven Nettoprinzips angesehen. Ein häusliches Arbeitszimmer setzt nach der Rechtsprechung einen Raum voraus, der (fast) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.

Homeoffice-Pauschale

Unabhängig vom Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers hat der Gesetzgeber inzwischen eine sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt. Sie war zunächst nur für die Zeit der Corona-Pandemie ausgelegt, ist inzwischen aber entfristet und ausgeweitet worden. Für jeden Kalendertag der überwiegenden Tätigkeit im Homeoffice können Steuerpflichtige einen Betrag von 6 EUR abziehen, höchstens 1.260 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Ist dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz vorhanden, entfällt die Überwiegensvoraussetzung. In diesen Fällen ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlagen zum Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer finden sich in § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale sind in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG enthalten.

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale unter Berücksichtigung der Neuregelungen ab 2023 hat die Finanzverwaltung mit BMF, Schreiben v. 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006:027 Stellung genommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge