Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einer gezahlten Kontoführungsgebühr oder des Arbeitgeberanteils der vermögenswirksamen Leistungen bei der Berechnung des Monatsverdienstes im Zusammenhang mit der Gewährung einer Sozialplanabfindung bei Kündigung
Normenkette
KSchG § 10 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Streitwert: 15.045,42 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Berechnung der Sozialplanabfindung.
Der am … geborene Kläger stand vom 27.8.1990 bis zum 31.12.2010 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Gründe wegen Betriebsschließung durch Kündigung der Beklagten.
Der maßgebliche zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Sozialplan vom 11. Mai 2010 enthält folgende Regelungen:
„§ 3 Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes:
(1) …
(2) Die Abfindung errechnet sich nach folgender Staffel:
Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben: 1,225 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. …
…
(3) Die Beschäftigungsjahre nach Abs. 2 werden nach Jahren und Monaten (pro Monat 0,084) errechnet. Stichtag ist der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Anteilige Monate werden als volle Monate angerechnet.
4) Der Monatsverdienst errechnet sich aus dem Durchschnitt der Vergütungen aus den letzten sechs Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungszeiträume, zuzüglich 25 % des für das Jahr 2010 zu zahlenden Urlaubsgeld und tarifliche Jahresleistung. Die zu berücksichtigende Vergütung setzt sich zusammen aus dem vereinbarten monatlichen Bruttoentgelt und dem Durchschnitt aller Schichtzuschläge gemäß dem vereinbarten Schichtplan der letzten sechs Kalendermonate vor Ausspruch der Kündigung oder Abschluss der Aufhebungsvereinbarung. …
…
§ 6 Jahressonderleistung
Für die tarifliche Sonderleistung und das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die tariflichen Bestimmungen.
…
§ 8 Abrechnung und Zahlung der Abfindung
(1) Die Leistungen nach § 3 sind Abfindungen im Sinne der §§ 9 und 10 KSchG. Steuerlich gelten die Vergünstigungen für Abfindungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Auszahlung gültigen Fassung, zurzeit § 24 Nr. 1 EStG und § 34 Abs. 1 EStG.
(2) …
(3) Bei Arbeitnehmern, die ein Kündigungsschutzklage eingereicht haben, oder durch Leistungsklage weitergehende Abfindungsansprüche gegen die Arbeitgeberin gerichtlich geltend machen, z.B. nach § 113 BetrVG, werden Ansprüche nach dem Sozialplan erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fällig; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Ansprüche nach diesem Sozialplan.
Der Kläger meint, seinem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst für die Zeit vom November 2009 bis April 2010 sei das Urlaubsgeld 2010 sowie die tarifliche Jahresleistung zu jeweils 25 % hinzuzurechnen. Dies ergebe einen Bruttomonatsverdienst im Sinne der Sozialplanabfindung von 3.746,67 Euro. Dabei seien auch die Kontoführungsgebühr und der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistung zu berücksichtigen. Bei einer Beschäftigungsdauer von 20,42 Beschäftigungsjahren führe dies zu einer Abfindung von insgesamt 76.507,– Euro. Hier seien noch 8.000 Euro wegen zwei zu berücksichtigender Kinder hinzuzurechnen.
Bei der Zugrundlegung des Wortlauts des Sozialplans ergebe sich, dass die Sonderzahlungen nicht durch zwölf zu teilen seien. Da das Wort „inklusive” durch das Wort „zuzüglich” ersetzt worden sei, sein die Sonderzahlungen zu 25% nicht nur monatsanteilig hinzuzurechnen. Auch der Sinn und Zweck erfordere eine volle Berücksichtigung, da hierdurch die sozialen Folgen abgemildert werden sollten. Die Ergänzung des Worts anteilig erfordere eine planwidrige Regelungslücke.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 15.045,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen BZS seit dem 1.2.2011 als weitere Abfindung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der vorliegende Sozialplan sei der letzte einer Reihe; in keinem der bisherigen seien Sonderzahlungen beim Monatsverdienst und der sich danach bemessenden Abfindung berücksichtigt worden. Der Betriebsrat habe in den Verhandlungen von Anfang an eine Aufnahme der Sonderzahlungen bei einem Monatsdurchschnittsverdienst über zwölf Monate hinweg verlangt. Der Vorsitzende der Einigungsstelle habe in einem Vorschlag den Berechnungszeitraum auf sechs Monate begrenzt und eine Formulierung aufgenommen „inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. tarifliche Jahresleistung”. Hier habe bereits das Wort „monatsanteilig” gefehlt. In einer E-Mail vom 6. Mai 2010 habe der Vorsitzende der Einigungsstelle geäußert, dass die Herausnahme von Sonderzahlungen wie in der Argumentation des Arbeitgebers zu einem angegebenen Einsparvolumen von 1,6 Mio. führen würde. Kurz vor Abschluss der Verhandlungen sei die Einbeziehung der Sonderzahlun...