Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Vereinbarung zur Berechnung einer Sozialplanabfindung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist zur Ermittlung des Sozialplananspruchs der Monatsverdienst zugrundezulegen, der sich aus dem vereinbarten monatlichen Bruttoentgelt und dem Durchschnitt aller Schichtzuschläge gemäß dem vereinbarten Schichtplan der letzten sechs Kalendermonate errechnet, so bleiben vermögenswirksame Leistungen und erstattete Kontoführungsgebühren unberücksichtigt.

 

Normenkette

BetrVG §§ 75, 113

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 18.10.2011; Aktenzeichen 12 Ca 4345/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2011 - 12 Ca 4345/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die richtige Berechnung der Sozialplanabfindung.

Der Kläger stand langjährig in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten.

Für den Verlust des Arbeitsplatzes ist unstreitig eine Abfindung nach Maßgabe des anwendbaren Sozialplans vom 11.05.2010 geschuldet.

Die Abfindung errechnet sich nach einer in § 3 Abs. 2 des Sozialplans festgelegten Altersstaffel, die für Arbeitnehmer der jeweiligen Altersgruppe unterschiedlich hohe Anteile des Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr berücksichtigt.

Im Sozialplan ist darüber hinaus u.a. folgendes geregelt:

"§ 3 Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes:

................

(4) Der Monatsverdienst errechnet sich aus dem Durchschnitt der Vergütungen aus den letzten sechs Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungszeiträume, zuzüglich 25% des für das Jahr 2010 zu zahlenden Urlaubsgeld und tarifliche Jahresleistung. Die zu berücksichtigende Vergütung setzt sich zusammen aus dem vereinbarten monatlichen Bruttoentgelt und dem Durchschnitt aller Schichtzuschläge gemäß dem vereinbarten Schichtplan der letzten sechs Kalendermonate vor Ausspruch der Kündigung oder Abschluss der Aufhebungsvereinbarung.

.....................

(7) Die nach Abs. 2 errechnete Abfindung beträgt für alle Altersgruppen € 10.000,- brutto und höchstens € 122.500,- brutto.

§ 6 Jahressonderleistung

Für die tarifliche Sonderleistung und das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die tariflichen Bestimmungen.

......................

§ 8 Abrechnung und Zahlung der Abfindung

(1) Die Leistungen nach § 3 sind Abfindungen im Sinne der §§ 9 und 10 KSchG . Steuerlich gelten die Vergünstigungen für Abfindungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Auszahlung gültigen Fassung, zurzeit § 24 Nr. 1 EStG und § 34 Abs. 1 EStG .

....................

(3) Bei Arbeitnehmern, die eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben, oder durch Leistungsklage weitergehende Abfindungsansprüche gegen die Arbeitgeberin gerichtlich geltend machen, z.B. nach § 113 BetrVG , werden Ansprüche nach dem Sozialplan erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fällig; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Ansprüche nach diesem Sozialplan."

Die Beklagte hat bei der Ermittlung des Monatsverdienstes im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz des Sozialplans weder die monatlich erstattete Kontoführungsgebühr noch die monatlich gewährte vermögenswirksame Leistung berücksichtigt. § 3 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz des Sozialplans hat die Beklagte bei der Ermittlung des Monatsverdienstes insoweit berücksichtigt, dass sie zu dem ermittelten Betrag nach § 3 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz des Sozialplans 1/12 von 25% des für das Jahr 2010 zu zahlenden Urlaubsgeldes und der zu zahlenden tariflichen Jahresleistung hinzugerechnet hat.

Diese Ermittlung der Höhe der geschuldeten Sozialplanabfindung rügt die Klage als fehlerhaft. Schon der eindeutige Wortlaut der Regelungen des Sozialplans stehe dem entgegen; jedenfalls lasse der Sozialplan eine Auslegung im Sinne der praktizierten Berechnung der Höhe des Sozialplananspruchs nicht zu.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen.

Gegen das am 30.11.2011 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich die am 21.12.2011 eingelegte Berufung, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.02.2012 am 29.02.2012 begründet worden ist.

Unter Vertiefung des Sachvortrags erster Instanz macht die Berufung weiter geltend, dass das Arbeitsgericht und die Beklagte eine Auslegung der Bestimmungen des Sozialplans in Bezug auf die Ermittlung des zugrunde zu legenden Monatsverdienstes nach § 3 Abs. 4 des Sozialplans vornähmen, die bereits unzulässig sei, weil der Auslegung der eindeutige Wortlaut der Festlegungen des Sozialplans entgegenstehe. Jedenfalls aber könne aus den Regelungen des Sozialplans im Wege der Auslegung nicht die von der Beklagten praktizierte Berechnung der Höhe der geschuldeten Abfindung abgeleitet werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2011 - 12 Ca 4345/11 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.299,36 € brutto nebst Zi...

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