Zwischen
dem Gesellschafter
__________________________
<NAME, ANSCHRIFT>
(im Folgenden "stiller Gesellschafter")
und der__________________________ -GmbH
<FIRMA, GESCHÄFTSADRESSE>
(im Folgenden "__________ GmbH")
wird folgender
Vertrag über eine stille Beteiligung
geschlossen:
§ 1 Einlage des stillen Gesellschafters
(1) Die__________________________-GmbH betreibt ein__________________________ <GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS>.
(2) An der GmbH beteiligt sich Herr/Frau __________________________ <NAME> als stiller Gesellschafter. Die stille Gesellschaftereinlage beträgt __________________________ EUR <BETRAG> und ist in bar zu erbringen.
§ 2 Gewinnbeteiligung
(1) Der stille Gesellschafter ist mit ____ % <ZIFFER> am Jahresergebnis der GmbH beteiligt.
(2) Maßgeblich für den Erfolgsanspruch des stillen Gesellschafters ist der in der Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn vor Abzug der Körperschaftsteuer.
(3) Soweit eine Betriebsprüfung nachträglich zu einer Erhöhung des Bilanzgewinns führt, hat der stille Gesellschafter einen Anspruch auf anteilmäßige Nachzahlung. Die Gutschrift auf dem Kapitalkonto erfolgt zusammen mit dem nächstfälligen Gewinnanteil.
(4) Der Anteil des stillen Gesellschafters ist dessen Kapitalkonto innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Jahresergebnisses gutzuschreiben.
(5) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, von seinem Gewinnanteil die von ihm hierauf zu zahlenden Personensteuern sowie ____ % <ZIFFER> seiner Einlage zu entnehmen. Den restlichen Gewinnanteil kann er entnehmen, soweit die Liquiditätslage der GmbH dies zulässt. Die zu entnehmenden Gewinnanteile sind ab dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Kapitalkonto am Sitz der GmbH auszuzahlen oder auf ein vom stillen Gesellschafter anzugebendes Bankkonto zu überweisen.
(6) Die GmbH ist verpflichtet, bis zum__________________________ <DATUM> eines jeden Kalenderjahres ihren Jahresabschluss ordnungsgemäß fertigzustellen.
§ 3 Verlustbeteiligung
(1) Der stille Gesellschafter nimmt am Verlust der GmbH teil. Maßgeblich ist der in der Steuerbilanz der GmbH ausgewiesene Jahresverlust. Die Berechnung des zu tragenden Verlustanteils erfolgt wie die Berechnung des Gewinnanspruchs. Der Verlustanteil ist mit dem Kapitalkonto des stillen Gesellschafters zu verrechnen.
(2) Die Verlustbeteiligung ist auf die vereinbarte Höhe der Einlage beschränkt. Soweit Verlustabschreibungen das Guthaben des stillen Gesellschafters auf dessen Kapitalkonto aufgezehrt haben, fallen weitere Verluste ausschließlich der GmbH zur Last.
(3) Die Bestimmungen des § 2 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 4 Weitere Rechte des stillen Gesellschafters
Der stille Gesellschafter hat die Einsichts- und Prüfungsrechte gemäß § 233 HGB. Außerdem hat er Mitspracherechte in folgenden Geschäftsbereichen:
Vertrieb
Marketing
__________________________ <SONSTIGE/R GESCHÄFTSBEREICH/E>.
§ 5 Haftung des stillen Gesellschafters
Eine Haftung des stillen Gesellschafters gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.
§ 6 Übertragbarkeit der Rechte und Pflichten
Der stille Gesellschafter kann die stille Beteiligung oder einzelne Rechte hieraus auf Dritte übertragen, soweit nicht gesetzliche Regelungen ausdrücklich entgegenstehen.
§ 7 Dauer der stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft beginnt am__________________________<DATUM>. Sie wird auf unbestimmte Zeit eingegangen.
§ 8 Kündigung der Gesellschaft
(1) Die GmbH wie auch der stille Gesellschafter haben das Recht, das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresschluss zu kündigen.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Gesellschaftsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
§ 9 Auseinandersetzung
(1) Mit dem ausgeschiedenen stillen Gesellschafter hat sich die GmbH auseinanderzusetzen. Maßgebend hierfür ist die aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz, in der auch der Firmenwert und die stillen Reserven der GmbH zu berücksichtigen sind. Der Firmenwert ist nach der indirekten Methode zu ermitteln.
(2) An dem Auseinandersetzungsvermögen der GmbH ist der stille Gesellschafter im Verhältnis seines Kapitalkontos zum Kapitalkonto der GmbH beteiligt.
(3) Das Auseinandersetzungsguthaben des stillen Gesellschafters errechnet sich aus dem Anteil am Auseinandersetzungsvermögen der GmbH zuzüglich etwaiger noch zu beanspruchender Gewinnanteile und abzüglich noch nicht abgeschriebener Verlustanteile.
(4) Schwebende Geschäfte der GmbH bleiben bei der Auseinandersetzung unberücksichtigt.
(5) Das Auseinandersetzungsguthaben ist unverzüglich zu berechnen und dem Ausgeschiedenen binnen acht Wochen in einer Summe auszuzahlen. Ist die GmbH hierzu nachweislich nicht in der Lage, so ist sie berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben innerhalb von 2 Jahren in 1/2-jährlichen Raten auszuzahlen. Der jeweilige Restanspruch des ausgeschiedenen stillen Gesellschafters ist mit ______ % <ZIFFER> zu verzinsen. Die Zinsen sind zusammen mit der letzten Rate zur Zahlung fällig.
§ 10 Tod des stillen Gesellschafters
(1) Durch den Tod des stillen Gesell...