Kurzbeschreibung
Das folgende Vertragsmuster bietet die Gestaltung einer sog. atypischen stillen Beteiligung. Steuerrechtlich wird zwischen einer typischen und einer atypischen stillen Gesellschaft unterschieden. Bei der atypischen stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter mit Rechten ausgestattet, die denen eines Kommanditisten entsprechen. Er kann damit auf die Geschäftsführung wesentlich mehr Einfluss ausüben als ein typisch stiller Gesellschafter. Er hat auch Anteil an den stillen Reserven der GmbH.
Das regelt der Vertrag
Mit dem folgenden Vertragsmuster wird eine sog. "atypisch stille" Beteiligung gestaltet.
Warum eine stille Gesellschaft?
Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Beteiligung an einem bereits bestehenden Handelsgewerbe, sodass eine stille Beteiligung auch an einer GmbH begründet werden kann. Die Beteiligung tritt nicht nach außen in Erscheinung (daher auch die Bezeichnung als stille Gesellschaft), daher kommt es auch nicht zu einer Haftung des stillen Gesellschafters gegenüber Dritten für seine Einlage.
Vorteile einer stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft bringt für den Inhaber den Vorteil, dass er einen Geldgeber aufnimmt, der seine Einlage nur dann verzinst erhält, wenn die Gesellschaft entsprechende Gewinne abwirft. Bei einem normalen Darlehen muss dagegen in jedem Fall der Zins gezahlt werden, gleichgültig ob die Gesellschaft hierzu in der Lage ist oder nicht.
Der stille Gesellschafter hat dagegen die Chance, eine Verzinsung zu erhalten, die in der Regel deutlich über den Zinsen einer Spareinlage liegt. – Erkauft wird dieser höhere Zinssatz allerdings mit dem Risiko, keine Zinsen zu erhalten und sogar die Einlage für die stille Beteiligung vollständig zu verlieren.
So wird eine stille Gesellschaft gegründet
Für die Gründung der stillen Gesellschaft existieren keine Formvorschriften, lediglich für den Fall, dass die Einlage in der Übertragung eines Grundstücks besteht, ist der Übertragungsakt notariell zu beurkunden.
Auf beiden Seiten des Vertragsverhältnisses können sowohl natürliche als auch juristische Personen auftreten, sodass auch eine GmbH auf beiden Seiten des Vertragsverhältnisses auftreten kann.
Stille Beteiligungsverhältnisse können ohne weiteres auch zwischen Familienmitgliedern oder bei Familiengesellschaften eingegangen werden. Der Gewinnanteil für die stille Beteiligung muss sich dann an dem orientieren, was ein fremder Dritter bezahlt bekäme. Sie richtet sich also unter anderem nach dem Verlustrisiko, der Art der stillen Beteiligung (typisch oder atypisch) bzw. danach, ob die Beteiligung mit eigenem oder geschenktem Geld des Angehörigen erfolgt.
Rechte des stillen Gesellschafters
Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis mit der Gesellschaft, an der er sich beteiligt. Der stille Gesellschafter überlässt dem Unternehmen, an dem er sich beteiligt, eine Einlage, die in das Vermögen des Unternehmens eingeht, nach außen also auch nicht erkennbar z. B. in der Bilanz ausgewiesen werden muss. Die Einlage kann entweder in Geld bestehen, aber auch z. B. als Sachleistung oder als Dienstleistung erbracht werden. Für die Überlassung der Einlage erhält der stille Gesellschafter üblicherweise eine in der Höhe festgesetzte Beteiligung am Unternehmensgewinn.
Steuerrechtliche Vorschriften bei der stillen Gesellschaft
Steuerrechtlich wird zwischen einer "typischen" und einer "atypischen" stillen Gesellschaft unterschieden:
Bei der typischen stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft, die im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben aus § 230 ff. HGB entspricht. Der Gesellschafter hat quasi die Stellung eines Darlehensgebers. Seine Verzinsung ist allerdings nicht fix, sondern hängt von der wirtschaftlichen Situation der GmbH ab.
Bei der atypischen stillen Gesellschaft dagegen ist der stille Gesellschafter vergleichbar mit Rechten ausgestattet, die denen eines Kommanditisten entsprechen. Er kann damit auf die Geschäftsführung wesentlich mehr Einfluss ausüben als ein typisch stiller Gesellschafter. Er hat auch Anteil an den stillen Reserven der GmbH. Das bedeutet, dass ihm im Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht nur seine Einlage zurückgezahlt wird, sondern darüber hinaus auch ein möglicher Wertzuwachs der GmbH, der sich buchmäßig nicht zeigt, aber in den einzelnen Wirtschaftsgütern, wie z. B. Grundstücken oder in einem Firmenwert liegt.
Die Unterscheidung hat lediglich steuerrechtlich Bedeutung, da steuerrechtlich der typisch stille Gesellschafter als Darlehensgeber behandelt wird und damit seine Einkünfte aus der Beteiligung als Kapitalerträge der Besteuerung unterliegen.
Die Einkünfte des atypisch stillen Gesellschafters stellen dagegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG dar in Form der Mitunternehmerschaft gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dies wiederum hat zur Folge, dass Verlustanteile, die ihm zugewiesen werden, unmittelbar auf seine einkommensteuerliche Situation Auswirkung haben, da er diese Verluste aus § 15 EStG in der Regel mit Überschüssen aus anderen Einkunftsarten verrechnen kann.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung f...