1Die Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt, wenn sich der Ausländer seit mehr als sechs Monaten nicht mehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt lediglich zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines an seine Stelle tretenden Ersatzdienstes unterbrochen wurde.

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